Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 12. Juli 1999 – II ZR 4/98

BGB § 738

Die jeweiligen Forderungen in Bezug auf eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
sind im Regelfall als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch der Gesellschafter besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos. Auch wenn eine abschließende Auseinandersetzungsrechnung noch nicht erstellt ist, kann der einzelne Gesellschafter Ansprüche aber jedenfalls dann isoliert geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens, der durch die Rechtsprechung des Senats begegnet werden soll, nicht besteht. Das ist u.a. dann der Fall, wenn bereits vor Abschluß der Auseinandersetzung feststeht, daß einem Gesellschafter ein bestimmter Betrag in jedem Fall zusteht, oder wenn es nur noch um die Verteilung des letzten Aktivpostens geht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1994 – II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846 f. m. w. N.).

Schlagworte: Auflösung, Auseinandersetzungsbilanz, Durchsetzungssperre, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unselbständiger Rechnungsposten, Zwei-Personen-Gesellschaft