Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 12. März 1996 – VI ZR 90/96

§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 246 StGB, § 266 StGB

Zur persönlichen Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
einer GmbH, der eine nicht im Eigentum der GmbH stehende Sache veräußert hat.

Dabei hat das Berufungsgericht allerdings nicht verkannt, daß den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der Firma M. eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) treffen kann.

Zwar handelt der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seines Aufgabenkreises als organschaftlicher Vertreter der juristischen Person, so daß diese nach § 31 BGB für Schäden haftet, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Dieser Grundsatz schließt indessen eine daneben bestehende eigene Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
nicht aus, wenn er persönlich den Schaden durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat (Senatsurteile BGHZ 109, 297, 302; vom 14. Mai 1974 – VI ZR 8/73 – NJW 1974, 1371, 1372; vom 29. September 1987 – VI ZR 300/86 – NJW 1988, 1782 und vom 11. Juli 1995 – VI ZR 409/94 – VersR 1995, 1205; vgl. auch BGHZ 56, 73, 77 sowie BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 – VIII ZR 227/82 – NJW 1984, 2284, 2285). Deshalb kommt eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
des Beklagten unter dem Blickpunkt in Betracht, daß er als Geschäftsführer die Entscheidung zum Verkauf des im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw getroffen hat, ohne daß eine Verwertungsbefugnis der Firma M. gegeben war.

Erfolgreich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Blickpunkt einer Verletzung des Eigentums der Klägerin an dem Pkw nicht in Betracht gezogen hat. War nämlich die Klägerin Eigentümerin und hat der Käufer durch den vom Beklagten zu verantwortenden Verkauf gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben, so kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, eine unerlaubte Handlung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB darin liegen, daß er ohne Berechtigung das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt hat (vgl. BGHZ 56, 73, 77).

Schlagworte: allgemeine deliktische Haftung, Haftung für eigene Handlung, Lamborghini