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BGH, Urteil vom 13.12.1988 – VI ZR 260/88

§ 1 Abs 1 S 1 BauFordSiG, § 1 Abs 3 BauFordSiG

Die von einem Kreditgeber aus Anlaß eines Bauvorhabens zur Verfügung gestellten Mittel sind kein „Baugeld“ im Sinne von GSB § 1 Abs 3 (juris: BauFordSiG), soweit sie aufgrund einer Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und -nehmer oder aufgrund eigener Veranlassung des Darlehensgebers zur Tilgung eines Grundstücksankaufskredites verwendet werden.

Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Bauherren von der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn er vorsätzlich entgegen der Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB Baugelder zweckwidrig verwendet hat, die für den Bau, an dem die Klägerin tätig war, bestimmt waren und deshalb die der Klägerin zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1986 – VI ZR 164/84 – VersR 1986, 548 = BauR 1986, 370 m.w.N.). Eine zweckwidrige Verwendung von Baugeld liegt, wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend ausführt, auch darin, daß mit dem Baugeld die aufgrund des Grundstückserwerbs entstandenen Verbindlichkeiten getilgt werden (Senatsurteil vom 14. Januar 1986 – aaO).

Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht auch darin, daß die von der A.-KG beabsichtigte schlüsselfertige Erstellung und Veräußerung der Häuser nicht die Annahme hindert, sie sei Baugeldempfänger gewesen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1985 – VI ZR 148/84 – VersR 1986, 167, 168 = BauR 1986, 235).

Es begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Klägerin als Subunternehmerin der H.-GmbH als Baugläubiger angesehen hat (vgl. §§ 19, 28 GSB; Senatsurteil vom 24. November 1981 – VI ZR 47/80 – VersR 1982, 193, 194 = BauR 1982, 193; Schlenger, ZfBR 1983, 104, 105; Schulze-Hagen, NJW 1986, 2403, 2405).

Mit Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht die teilweise Tilgung des Grundstücksankaufskredits mit Mitteln des „Global-Hochbaukredits“ und des für den zweiten Bauabschnitt gewährten Baukredits als Verwendung von „Baugeld“ angesehen hat.

Die von einem Kreditgeber aus Anlaß eines Bauvorhabens zur Verfügung gestellten Mittel können nur dann als „Baugeld“ angesehen werden, wenn sie zur Bestreitung der Kosten eines Baues „bestimmt“ sind, wenn also z.B. die Vereinbarungen des Kreditnehmers mit dem Kreditgeber ausdrücklich vorsehen, daß der Kredit bewilligt wird, damit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten gegenüber Personen tilgen kann, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk- oder Werklieferungsvertrages beteiligt sind. Ergibt sich dagegen aus dem Darlehensvertrag, daß das Geld teilweise nicht zur Bestreitung der Baukosten dienen, sondern andere Zwecke erfüllen soll, insbesondere auch solche, die mit dem jeweiligen Grundstückserwerb in Zusammenhang stehen, so handelt es sich insoweit nicht um Baugeld im Sinne des § 1 GSB (BGH Urteil vom 19. September 1985 – III ZR 55/84 – NJW 1986, 1104, 1105 = BauR 1986, 115, m.w.N.; Glaser DJZ 1909, 1362, 1363; Hagelberg, Kommentar zum GSB, 1911, § 1 Anm. 12, 24, 26, 51; Hillig/Hartung, GSB, 1911, § 1 Anm. II 5; Mügel in Gruchot Beitr. Bd. 54 (1910) S. 1, 7f.; Schulz, Die Baugeldverwendungspflicht, 1912, S. 69; abweichend: Breit JW 1909, 349, 352). Soweit die Verwendung zu den in § 1 GSB genannten Zwecken durch den Kreditvertrag ausgeschlossen ist, handelt es sich um ein modifiziertes Baugelddarlehen, welches insofern, als die Verwendung zu anderen Zwecken vorgesehen ist, nicht als „BaugeldDarlehen angesehen werden kann (RGZ 91, 72, 78; 138, 156, 160; Hagelberg aaO Anm. 12; Hillig/Hartung aaO; Mügel aaO S. 9; Schulz aaO; Schulze/Hagen aaO). Baugeldgeber und Baugeldempfänger sind nicht gehindert, bei der Aufnahme des Darlehens zu vereinbaren, daß ein Teil des Geldes zu anderen als den in § 1 Abs. 1 GSB genannten Zwecken verwendet wird (Glaser aaO; Hagelberg aaO Rn. 12, 24; Hillig/Hartung aaO; Mügel aaO; Schulz aaO). Schränken derartige Vereinbarungen die rechtlichen Möglichkeiten des Kreditnehmers, über die Gelder zu verfügen, ein, so findet die Zweckbestimmung des § 1 GSB daran ihre Grenze (vgl. RGZ 91, 72, 77; Hagelberg aaO Anm. 24, 51).

Schlagworte: Baugeld, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB