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BGH, Urteil vom 13. Dezember 1982 – II ZR 282/81

§ 11 Abs. 2 GmbHG

Der Geschäftsführer kann bei der Vor-GmbH und nach Eintragung bei der GmbH Regress nehmen, §§ 675, 670 BGB. Gegen die Gründer steht ihm ein Ausgleichsanspruch zu, wenn ihn diese zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs ermächtigt haben und er im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung gehandelt hat.

 

Schlagworte: Aufwendungsersatz, Haftung bei Gründung GmbH, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Nachteilsausgleich, Regress, Vor-GmbH, Vorgesellschaft