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BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 – II ZR 152/98

BetrAVG

a) Der „Widerruf“ einer Versorgungszusage ist kein fristgebunden auszuübendes Gestaltungsrecht, sondern findet seine Grundlage in dem Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, den der Verpflichtete dem Begehren des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen schwerwiegendes Fehlverhalten entgegensetzen kann.

b) Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ein besonders gewichtiger Verstoß gegen Dienstpflichten vorliegt und sich wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens die Betriebstreue des Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten als wertlos oder erheblich entwertet erweist, kann auch eine unverfallbare Versorgungszusage ganz oder teilweise „widerrufen“ werden.

Schlagworte: Altersversorgung, Bezüge des Geschäftsführers, Vergütung der Geschäftsführer, Versorgungszusage, Wichtiger Grund