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BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – VII ZR 305/99

§ 823 BGB, § 1 BauFordSiG, § 5 BauFordSiG

Bedingter Vorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben, wenn der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt wird. Die Annahme von Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang und überhaupt das Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 – 2 StR 127/80, JZ 1981, 35). In Kauf nimmt der Täter auch einen an sich unerwünschten Erfolg, mit dessen möglichen Eintritt er sich aber abfindet; anders ist es, wenn der Täter ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, daß der Erfolg nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1999 – 2 StR 177/99, BGHR StGB § 15 – Vorsatz, bedingter 10 m.w.N.).

Schlagworte: Außenhaftung, Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Verschulden