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BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – IX ZR 116/06

§ 286 Abs 2 Nr 4 BGB, § 826 BGB

a) Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Verzugszinsen ab der Entziehung zu entrichten.

b) Bei der Haftung wegen Existenzvernichtung handelt es sich nach der von dem Bundesgerichtshof durch das Urteil vom 16. Juli 2007 (II ZR 3/04, NJW 2007, 2689 z.V.b. in BGHZ) entwickelten grundlegenden Neukonzeption nicht um eine Durchgriffshaftung zugunsten der Gesellschaftsgläubiger, sondern um einen originären Anspruch der GmbH gegen einen Gesellschafter, der seine Grundlage in § 826 BGB findet. Für die Beurteilung, ob ein existenzvernichtender Eingriff vorliegt, kann auch nach der Umgestaltung der Existenzvernichtungshaftung in eine reine Innenhaftung die bisherige Rechtsprechung herangezogen werden (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 aaO, S. 2690 f). Mithin liegt eine Existenzvernichtung vor, wenn der Gesellschafter auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine angemessene Rücksicht nimmt, indem er der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, und sie dadurch in die Insolvenz führt oder eine bereits bestehende Insolvenz vertieft (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2004 – II ZR 256/02, ZIP 2005, 250 f; v. 16. Juli 2007 aaO). Der existenzvernichtende Eingriff ist sittenwidrig, weil die Gesellschaft dadurch um Vermögen gebracht wird, das sie zur vorrangigen Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 aaO S. 2692).

c) Die – wie der vereinbarte Vorrang gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft belegt – gerade auch für den Fall einer Krise vorgesehene zusätzliche Vergütung des Beklagten war jedenfalls unzulässig, weil der Schuldnerin als Gegenleistung keine Vorteile zugeflossen waren (vgl. BGHSt 50, 331, 337 „Mannesmann“), sondern der Beklagte das Unternehmen vielmehr in die Insolvenz geführt hatte.

d) Das Verhältnis zu § 64 Satz 1 GmbH gegenüber der Existenzvernichtungshaftung ist bei Zahlungen in der KriseBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Krise
Zahlungen
Zahlungen in der Krise
noch nicht abschließend geklärt

Schlagworte: Anspruchsgundlagenkonkurrenz, Durchgriffshaftung, existenzvernichtende Eingriffe, Existenzvernichtungshaftung, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Innenhaftung, Insolvenz, kompensationsloser Eingriff, Rechtsfolgen der Existenzvernichtungshaftung, Sittenwidrigkeit, Stimmrechtsmissbrauch, Verhältnis zu § 64 Satz 1 GmbHG, Verzugszinsen, Voraussetzungen der Existenzvernichtungshaftung, Zahlung zusätzliche Vergütung, Zahlungen in der Krise