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BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 150/11

a) Das in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt nur für die Partei- und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – VIII ZR 155/02, BGHZ 153, 353, 355 ff.); danach gelten Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.

b) Für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten haben die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils nach Art. X Abs. 1 dieses Vertrags dagegen nur Anspruch auf Inländerbehandlung.

c) Der Ausdruck „Inländerbehandlung“ bedeutet in diesem Zusammenhang nach Art. XXV Abs. 1 des Vertrags „die innerhalb des Gebiets eines Vertragsteils gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die dort unter gleichartigen Voraussetzungen den Staatsangehörigen und Gesellschaften dieses Vertragsteils gewährt wird“. US-amerikanische Staatsangehörige und Gesellschaften haben danach lediglich Anspruch darauf, in dieser Hinsicht in Deutschland ebenso – nicht schlechter, aber auch nicht besser – behandelt zu werden wie deutsche Staatsangehörige und Gesellschaften (vgl. zum Unterschied zwischen dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung [Herkunftslandprinzip] und dem Grundsatz der Inländer[gleich]behandlung auch BGH, Urteil vom 25. März 2010 – I ZR 68/09, GRUR 2010, 1115 Rn. 15 = WRP 2010, 1489 – Freier Architekt, m. w. N.).

Schlagworte: Rechtsfähigkeit