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BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 – II ZR 92/73

§ 46 Nr. 8 GmbHG

Der Ersatzanspruch gegen den Geschäftsführer einer GmbH aus seiner Geschäftsführung fällt auch dann unter GmbHG § 46 Nr 8, wenn er auf BGB § 687 Abs 2 gestützt wird.

Die hiergegen vorgebrachten Rügen können der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es an der sachlichen Klagvoraussetzung eines Gesellschafterbeschlusses der Klägerin gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG fehlt (BGHZ 28, 355, 359). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß ein solcher Beschluß gefaßt worden ist, obwohl die Beklagten im Schriftsatz vom 9. Juli 1971 auf seine Notwendigkeit hingewiesen und ausgeführt hatten, daß beim Fehlen eines entsprechenden Beschlusses „die Klage ohnehin unzulässig“ sei.

Allerdings hat der Rechtsstreit keine Ersatzansprüche zum Gegenstand, soweit mit ihm Auskunft und Abrechnung verlangt wird. Diese Ansprüche müssen jedoch im Zusammenhang der Stufenklage gesehen werden, und es ist ihre Eigenschaft als Nebenansprüche zu berücksichtigen. Die Nebenansprüche verlieren ihren Sinn und sind sachlichrechtlich nicht begründet, wenn feststeht, daß die Klägerin von den Beklagten keinesfalls aufgrund erfolgter Auskunft und Abrechnung etwas fordern könnte (vgl. BAG, Urt. v. 26. 2. 69 – 4 AZR 267/68 = AP HGB § 87 c Nr. 3 mit Anm. Herschel). Dies trifft hier hinsichtlich des Beklagten als ehemaligem Geschäftsführer der Klägerin zu, weil es für alle in Frage kommenden Rechtsgrundlagen des mit der Stufenklage gegen ihn gerichteten Zahlungsanspruchs an der Klagvoraussetzung eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG fehlt.

Zu den Ersatzansprüchen im Sinn dieser Vorschrift zählen nicht nur Ansprüche aus §§ 43 und 64 Abs. 2 GmbHG sowie aus Verletzung des Geschäftsführungsvertrags, sondern auch alle anderen aus der Geschäftsführung hergeleiteten Ersatzansprüche auf vertraglicher oder außervertraglicher Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 21. 5. 64 – VII ZR 21/63 = GmbH-Rdsch. 1965, 4, 6; Schmidt in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl. § 46 Anm. 49 b). Für den Anspruch nach § 687 Abs. 2 BGB wegen vorsätzlich rechtswidrigen Eindringens in einen fremden Geschäftsbereich kann nach Sinn und Zweck des § 46 Nr. 8 GmbHG nichts anderes gelten. Auch insoweit haben die Gesellschafter darüber zu entscheiden, ob der Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz ihrer möglicherweise für die Gesellschaft abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll. Auf die rechtliche Einkleidung des Ersatzanspruchs kommt es nicht an.

Schlagworte: Anspruchsverfolgung, Aufgabenkreis der Gesellschafter, Ersatzansprüche aus unechter Geschäftsführung, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Sachliche Klagevoraussetzung, Vertragliche und außervertragliche Ersatzansprüche