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BGH, Urteil vom 13. Februar 1984 – II ZR 2/83

§ 626 BGB, § 24 GenG, § 40 GenG

a) Die aus wichtigem Grund erklärte Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft auch im Streit über die objektive Berechtigung dieser Gründe und auch ohne gleichzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses wirksam (Weiterführung BGH, 1978-02-09, II ZR 189/76, WM IV 1978, 319; Weiterführung BGH, 1980-07-14, II ZR 161/79, BGHZ 78, 82(.

b) Zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft nach Amtsniederlegung.

§ 36 der Satzung der Beklagten hat den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Vertreterversammlung vorbehalten. Die Vorschrift steht damit im Einklang mit der sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 40 GenG ergebenden zwingenden Regelung, daß nur die Generalversammlung – oder die hier an ihrer Stelle entscheidende Vertreterversammlung (§ 43 a Abs. 1 GenG) – die Bestellung eines Vorstandsmitglieds widerrufen kann (Müller, GenG § 24 Rnr. 65). Das gilt auch für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit einem Vorstandsmitglied (Senatsurt. v. 4. Oktober 1973 – II ZR 130/71, LM GenG § 24 Nr. 4 = WM 1973, 1920 ff.). Anders liegt es allerdings, wenn sich das Dienstverhältnis nach dem Widerruf der Bestellung zum Vorstand oder nach einer Amtsniederlegung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat. Dessen fristlose Kündigung fällt unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Vorstands (Senatsurt. v. 4. Oktober 1973 – II ZR 130/71 a.a.O.; vgl. auch Fleck in Festschrift für Marie Luise Hilger und Hermann Stumpf S. 210). Sie greift im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds nicht in die Kompetenz der Generalversammlung (Vertreterversammlung) ein.

Schlagworte: Bestellung und Abberufung Anstellung und Kündigung, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Umwandlung in gewöhnliches Anstellungsverhältnis