Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 13. Januar 1958 – II ZR 136/56

HGB § 133; ZPO § 62

An einer Auflösungsklage gemäß § 133 HGB brauchen sich die Gesellschafter nicht zu beteiligen, die mit der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
einverstanden sind und das mit verpflichtender Wirkung zum Ausdruck gebracht haben.

Schlagworte: