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BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 – II ZR 251/91

GmbHG §§ 30, 31

Der Pfandgläubiger an dem Geschäftsanteil des Gesellschafters einer GmbH unterliegt den Grundsätzen über die Erhaltung des Stammkapitals im allgemeinen nur dann, wenn er sich zusätzliche Befugnisse einräumen lässt, die es ihm ermöglichen, die Geschicke einer GmbH ähnlich wie ein Gesellschafter mitzubestimmen.

Schlagworte: Geschäftsanteil, Gesellschafter, Kapitalerhaltung, Mitgliedschaftsrechte, Nießbraucher, Pfandgläubiger, Verpfändung