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BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 – II ZR 263/91

AktG §§ 36, 37, 54, 188; BGB § 254

a) Der Vorstand einer AG kann über den gem. § 188 Abs. 2 S. 1 iVm § 36 Abs. 2 AktG eingeforderten Betrag unter dem Vorbehalt wertgleicher Deckung bereits vor Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung verfügen. Die Erklärung, die der Vorstand gegenüber dem Registergericht bei der Anmeldung abgibt, enthält die Versicherung, dass der aufgrund der Einforderung eingezahlte Betrag wertmäßig zu seiner freien Verfügung steht.

b) Ist der Betrag durch Gutschrift auf ein Konto der Gesellschaft bei einem Bankinstitut eingezahlt worden und hat der Vorstand über ihn bereits vor der Anmeldung verfügt, kann der Nachweis, dass der eingezahlte Betrag wertmäßig zur freien Verfügung des Vorstandes steht, regelmäßig nicht durch eine Bestätigung des Bankinstituts erbracht werden.

c) Der vor der Anmeldung eingeforderte Betrag kann nur in der durch § 54 Abs. 3 AktG vorgeschriebenen Form zur freien Verfügung des Vorstandes geleistet werden. Diese Regelung ist zwingend und schließt jede andere Art der Erfüllung (hier: unmittelbare Zahlung an einen Gesellschaftsgläubiger im Einverständnis des Vorstandes) aus.

d) Bei der Verantwortlichkeit des Kreditinstituts nach § 37 Abs. 1 S. 4 AktG handelt es sich um eine Gewährleistungshaftung für die Richtigkeit der eigenen Erklärung, die eine Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB ausschließt.

Schlagworte: Aktienrecht, Anmeldung, Anmeldung Handelsregister, Erhöhung des Stammkapitals, Handelsregister, Inhalt der Anmeldung, Schadensersatzanspruch, Unversehrtheit des Stammkapitals, Versicherung nach § 37 Abs. 1 AktG, Vorstand