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BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 – VI ZR 136/03

§ 826 BGB, § 830 Abs 1 S 1 BGB, § 830 Abs 2 BGB

Nutzt ein Anlageberater und -vermittler das Kapital des Anlegers, um Provisionen zu „schinden“ (churning), so kommt eine deliktische Haftung des Brokers für die Verluste des Anlegers wegen Beteiligung an dem sittenwidrigen Verhalten des Anlageberaters und -vermittlers in Betracht. Der Tatrichter kann den Mittäter- oder Gehilfenvorsatz des Brokers auf Grund geeigneter Indizien wie etwa einer zwischen ihm und dem Anlageberater und -vermittler bestehenden Rückvergütungsvereinbarung (kick-back) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles feststellen.

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Anlageberatung und Warenterminoption, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB