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BGH, Urteil vom 13. März 2012 – II ZR 50/09

§ 286 ZPO

Sollte sich ergeben, dass die Klägerin schon aus dem im Juli 2002 abgeschlossenen Garantievertrag für die Forderungen der Klägerin gegen die E. aus den im Jahr 2003 geschlossenen Verträgen einstehen musste und sollten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Abschlusses dieses Garantievertrags in Betracht kommen, scheiden solche Ansprüche entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht schon von vornherein aus, weil der Beklagte für das Jahr 2002 von der Gesellschafterversammlung entlastet wurde. Die Gesellschaft ist durch eine Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
nur mit solchen Ersatzansprüchen ausgeschlossen, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar waren oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis hatten (BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 – II ZR 165/84, BGHZ 94, 324, 326; Urteil vom 21. April 1986 – II ZR 165/85, BGHZ 97, 382, 384).

Schlagworte: Ausschluss von Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen, Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Erkennbarkeit von Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen zur Zeit der Entlastung, Haftungsbeschränkung und Entlastung, Weitere Einzelpflichten