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BGH, Urteil vom 13. November 2012 – X ZR 80/11

§ 530 Abs 1 BGB

Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht. Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urteil vom 24. März 1983 – IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 148). Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 – X ZR 60/97, NJW 1999, 1623).

 

Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 – X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 – X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 – IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; BGH, FamRZ 2006, 196). Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (BGH, NJW 1999, 1623, 1624).
Dieser Verpflichtung zu einer insbesondere die näheren Umstände der Schenkung berücksichtigenden Gesamtwürdigung wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 – X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511). Dieser Prüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht stand.
Sie leidet zunächst daran, dass das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin, das der Beklagte als Ausdruck groben Undanks ansieht, nicht in seiner Gesamtheit erfasst, sondern in einzelne Gesichtspunkte zergliedert hat, denen es teils jede Bedeutung, teils das einen Widerruf der Schenkung rechtfertigende Gewicht abgesprochen hat. So hat es die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrer Prostituiertentätigkeit Steuern hinterzogen, was Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sei, für unerheblich erachtet, weil sich die Straftat nicht gegen den Kläger, sondern gegen die Allgemeinheit gerichtet habe. Das ehewidrige Verhältnis der Klägerin zu dem Zeugen V.  , der nach der Behauptung des Beklagten für die Klägerin eine Wohnung angemietet hat, damit sie dort der Prostitution nachgehen konnte, hat das Berufungsgericht gleichfalls für unerheblich gehalten, da ein Liebesverhältnis mit einem Dritten keine schwere Verfehlung darstelle, zumal wenn es nicht öffentlich geführt werde. Den Umstand selbst, dass die Klägerin während des Zusammenlebens mit dem Beklagten und auch nach der Eheschließung der Prostitution nachging, hat das Berufungsgericht deshalb nicht als schwere Verfehlung gewertet, weil weder ersichtlich sei, dass die Klägerin dies getan habe, um den Beklagten in seiner Ehre zu verletzen, noch ersichtlich sei, dass sein Ansehen hierdurch Schaden genommen habe. Soweit das Berufungsgericht eine Gesamtwürdigung vornimmt, besteht sie ausschließlich in der Zusammenstellung der vermeintlich die Klägerin entlastenden Gesichtspunkte, dass der Beklagte selbst „im Rotlichtmilieu verkehrt“ habe, das Vorleben der Klägerin gekannt habe, als er sich ihr zugewandt habe, und die Klägerin schließlich „sehr diskret vorgegangen“ sei, als sie die Prostitution wieder aufgenommen habe.
Insbesondere die letzteren Erwägungen zeigen zudem, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten in seinem Kern nicht erfasst und nicht gewürdigt hat. Entscheidend ist, ob die Klägerin nach dem Vortrag des Beklagten durch ihr Verhalten die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers hat vermissen lassen. Die Frage, welche Rücksichtnahme der Beklagte erwarten durfte, hat sich das Berufungsgericht nicht erkennbar gestellt.
Ausgangspunkt für die nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände zur Beantwortung der Frage, was der Beklagte als Schenker an Dankbarkeit erwarten durfte, ist hier in erster Linie die übereinstimmende Vorstellung der Parteien, die der Schenkung zugrunde lag. Nach dem jedenfalls revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt stimmten die Parteien darin überein, dass die Klägerin die Prostitution aufgeben wollte. Diese gemeinsame Vorstellung der Parteien fand ihren Ausdruck einerseits darin, dass die Klägerin dem Beklagten versprach, nicht mehr als Prostituierte tätig zu sein. Auf der Grundlage dieses Versprechens übertrug der Beklagte andererseits der Klägerin das Wohnrecht, das ihr eine gesicherte neue Lebensgrundlage verschaffen sollte. Darauf sollte sich die Klägerin auch im Falle des Scheiterns ihrer Beziehung zum Beklagten verlassen können. Dazu enthielt der notarielle Vertrag die Regelung, dass das Wohnrecht bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht nur fortbestehen sollte, sondern der Beklagte in diesem Fall auch die von ihm gewerblich genutzten Nebenräume herausgeben und der Klägerin das alleinige Nutzungsrecht zustehen sollte.
Damit erhielt die Klägerin eine Schenkung, durch die zeitlebens, unabhängig vom Fortbestand ihrer Beziehung zum Beklagten, ihr Wohnbedarf gesichert war und die damit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörperte. Für diese Zuwendung gab es keine andere Veranlassung des Beklagten als die gemeinsame Vorstellung der Parteien, die Klägerin werde, wie sie es dem Beklagten zugesagt hatte, die Prostitution aufgeben.
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände, die zu der Schenkung geführt haben, widersprach es objektiv einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten, wenn sich die Klägerin alsbald nach Abschluss des sie begünstigenden notariellen Vertrages über ihr Versprechen hinwegsetzte und die Prostitution wieder aufnahm. Dies lief nicht nur den im Zeitpunkt der Schenkung gemeinsamen Vorstellungen über die zukünftige Lebensgestaltung entgegen, sondern entzog der für die Schenkung maßgeblichen von dem Versprechen der Klägerin, die Prostitution aufzugeben, geprägten Entscheidung des Beklagten, der Klägerin das Wohnrecht schenkweise zu übertragen, die Grundlage.
In diesem Verhalten der Klägerin ist deshalb jedenfalls objektiv eine schwere Verletzung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten als Schenker zu sehen. Es liegt nahe, diese Verfehlung auch subjektiv als Ausdruck einer Gesinnung der Klägerin zu werten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

Schlagworte: Widerruf Schenkung