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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 214/13

BGB § 730

a) Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden; einer – von den Gesellschaftern festgestellten – Auseinandersetzungsbilanz bedarf es nicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006 – II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271).

b) Mit der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ist der geltend gemachte Ausgleichsanspruch als Ergebnis einer Gesamtabrechnung unter Einbeziehung der für die Berechnung wesentlichen Parameter nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Weitergehende Anforderungen sind an eine vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung nicht zu stellen.

 

Schlagworte: Auseinandersetzung von Gesellschaftern, Auseinandersetzungsverfahren, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Durchsetzungssperre, Feststellungsbegehren bei Durchsetzungssperre, vereinfachtes Auseinandersetzungsverfahren, Zwei-Personen-Gesellschaft, Zwei-Personen-Gesellschaft Check