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BGH, Urteil vom 14. April 1986 – II ZR 155/85

§ 139 BGB, § 2 Abs 1 S 1 GmbHG, § 15 Abs 4 S 1 GmbHG, § 125 S 1 BGB

a) Auch wenn der Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht und diese Voraussetzungen eintreten, bedarf es der notariellen Form, wenn die Abtretung des Geschäftsanteils zu anderen als den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bedingungen vereinbart wird.

Dem Formzwang des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ist zwar auch dann genügt, wenn bereits der (nach § 2 GmbHG in notarieller Form geschlossene) Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Übertragung
Übertragung des Geschäftsanteils
unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht und diese Voraussetzungen eintreten. Das gilt aber nur, wenn die Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Übertragung
Übertragung des Geschäftsanteils
zu den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bedingungen erfolgen soll, denn nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ist nicht nur die Übertragungsverpflichtung als solche, sondern die gesamte Vereinbarung, durch die die Übertragungsverpflichtung begründet wird, unter Einschluß aller mit ihr verbundenen Abreden, insbesondere derjenigen über die Gegenleistung, formbedürftig (Sen.Urt. v. 30.6.1969 – II ZR 71/68, LM § 2 GmbHG Nr. 7). Im vorliegenden Fall sieht die Satzung der GmbH vor, daß ein Gesellschafter im Falle der Kündigung oder einer Austrittserklärung verpflichtet ist, nach Wahl der Gesellschaft den Geschäftsanteil an die Gesellschaft oder an andere Gesellschafter oder Dritte gegen ein Entgelt abzutreten, das sich im wesentlichen nach dem Verkehrswert des Anteils ohne Berücksichtigung des good wills des Unternehmens bestimmt (§ 4 Nr. 2 und 3, § 11 der Satzung). Nach der Vereinbarung vom 11. März 1982 sollte dagegen an die Beklagte keine Entschädigung gezahlt werden. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr, daß die Beklagte entschädigungslos aus der Kommanditgesellschaft und aus der Komplementär-GmbH ausscheiden und sogar noch eine Zahlung von 275.000 DM an die Klägerin leisten sollte. Ob bei der Bemessung dieses Betrages, der nach dem von der Klägerin für die Beurkundung vorgeschlagenen Text Ansprüche gegen die Beklagte und ihren Ehemann ausgleichen sollte, mittelbar auch eine Entschädigung für den abzutretenden Geschäftsanteil berücksichtigt worden ist, ist nicht dargetan. Jedenfalls weicht die getroffene Vereinbarung aber von der in der Satzung beurkundeten Regelung wesentlich ab und geht darüber weit hinaus. Sie wird daher, was die Erfüllung des Formzwangs anbelangt, von der Satzungsregelung nicht gedeckt.

b) Im Falle des GmbHG § 15 Abs 4 S 1 führt ein Formmangel nicht zur Nichtigkeit von solchen Teilen der Vereinbarung, die für sich allein nicht formbedürftig gewesen wären und von denen anzunehmen ist, daß sie auch ohne die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils abgeschlossen worden wären.

Die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG würde allerdings nicht eingreifen, wenn die Verpflichtung der Beklagten zur Abtretung ihres Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH, die unstreitig Gegenstand der Verhandlungen war, nicht in die Vereinbarung zur Übertragung des Kommanditanteils einbezogen worden wäre, die sofort verbindlich sein sollte. Davon kann jedoch im Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht im einzelnen dargelegt, was es als Inhalt der getroffenen „Gesamtvereinbarung“ angesehen hat. Nach seinen oben wiedergegebenen Ausführungen hat es jedoch zumindest unterstellt, daß auch die Verpflichtung zur Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Übertragung
Übertragung des Geschäftsanteils
Teil der Vereinbarung zur Übertragung des Kommanditanteils war. Die Formulierung, daß die Parteien die Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Übertragung des Geschäftsanteils
„vorgesehen“ hätten, muß zwar nicht eindeutig im Sinne einer Feststellung verstanden werden, daß auch diese Übertragung Teil der Regelung war, die sofort wirksam sein sollte. Gegen eine solche Feststellung spricht auch, daß es im Berufungsurteil in anderem Zusammenhang heißt, man habe möglicherweise auch die Verpflichtung zur Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Übertragung
Übertragung des Geschäftsanteils
(und nicht nur, wie von der Klägerin vorgetragen, die Übertragung selbst) für formbedürftig gehalten. Andererseits läßt sich dem Berufungsurteil aber auch keine Feststellung entnehmen, daß die Verpflichtung zur Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Übertragung
Übertragung des Geschäftsanteils
nicht in die Vereinbarung zur Übertragung des Kommanditanteils einbezogen worden ist, die sofort verbindlich sein sollte. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung der Formbedürftigkeit der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG wäre kein vernünftiger Grund ersichtlich, wenn das Berufungsgericht nicht zumindest die Möglichkeit bejaht hätte, daß auch die Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Übertragung des Geschäftsanteils
Teil der Vereinbarung zur Übertragung des Kommanditanteils war.

Auch für den Fall, daß die Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Übertragung des Geschäftsanteils
an der GmbH Bestandteil der Gesamtvereinbarung war, zu der auch die Übertragung des Kommanditanteils gehörte, wäre die letztere trotz des dann gegebenen Formmangels wirksam, wenn anzunehmen wäre, daß sie – allein oder zusammen mit anderen, für sich allein betrachtet nicht formbedürftigen Teilen der Gesamtvereinbarung – auch ohne die Verpflichtung zur Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Übertragung des Geschäftsanteils
an der GmbH vorgenommen worden wäre, wenn den Parteien die aus der Verknüpfung mit der Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils folgende Formbedürftigkeit bewußt gewesen wäre (vgl. zur gesonderten Prüfung dieser Frage: Mayer-Maly in MünchKomm BGB 2. Aufl. § 139 Rdnr. 19). Insoweit greift der Rechtsgedanke des § 139 BGB ein. Die Vorschrift kann allerdings nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Formbedürftigkeit nicht auf die Verpflichtung zur Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Übertragung des Geschäftsanteils
beschränkt ist, sondern die gesamte Vereinbarung erfaßt und sich danach auch der Mangel der Form als Nichtigkeitsgrund nach § 125 Satz 1 BGB grundsätzlich auf alle Teile der Vereinbarung erstreckt. Dem Sinn des § 139 BGB entspricht es jedoch, daß sich ein Nichtigkeitsgrund auf den abtrennbaren Teil einer Gesamtvereinbarung, für den er sich nur aus dessen Zusammenhang mit einem anderen Teil der Vereinbarung ergeben könnte, nicht erstreckt, wenn die abtrennbare Teilregelung auch ohne den anderen Teil der Vereinbarung getroffen und dann von vornherein von dem Nichtigkeitsgrund nicht berührt worden wäre. Im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG führt demgemäß ein Formmangel nicht zur Nichtigkeit von solchen Teilen der Vereinbarung, die für sich allein nicht formbedürftig gewesen wären und von denen anzunehmen ist, daß sie nach dem (mutmaßlichen) Parteiwillen nicht zwingend mit der Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils verbunden sein sollten, sondern auch ohne diese Verpflichtung abgeschlossen worden wären (in diesem Sinne wohl auch RGZ 50, 163, 169; 94, 147, 149 f.; 103, 295, 302).

Schlagworte: Beurkundungsmängel nach § 241 Nr. 2 AktG analog, Einheitslösung, Erfordernis der notariellen Form, GmbH-Geschäftsanteilsübertragung, Heilung, Kommanditanteilsübertragung, Nebenabreden, rechtliche Einheit, Vollständigkeitsgrundsatz