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BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 – II ZR 82/70

HGB §§ 132, 161; BGB §§ 276, 278

a) Wer infolge arglistiger Täuschung einer Kommanditgesellschaft beigetreten ist, kann in entsprechender Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann durch fristlose Kündigung seiner Beteiligung aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn das Kündigungsrecht im Gesellschaftsvertrag eine Grundlage hat.

b) Hat der Gesellschafter seine Einlage noch nicht erbracht, die Gesellschaft aber während der Zeit, in der er ihr angehörte, mit Verlust gearbeitet, so kann er die Zahlung des auf ihn entfallenden Verlustanteils an der Gesellschaft nicht unter Berufung auf Treu und Glauben verweigern, wenn ihn nur ein Gesellschafter getäuscht hat und diese Täuschung den anderen Gesellschaftern nicht zugerechnet werden kann.

c) In einer Kommanditgesellschaft mit einer Vielzahl von Kommanditisten kann eine arglistige Täuschung, mit der der persönlich haftende Gesellschafter einen Kommanditisten zum Beitritt bewogen hat, den übrigen Gesellschaftern nicht zugerechnet werden, auch wenn die Beitrittsverträge auf Grund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Ermächtigung mit dem persönlich haftenden Gesellschafter abzuschließen sind.

Schlagworte: Ausschluss, fehlerhafte Gesellschaft, Kündigung, Publikumspersonengesellschaft, Treuepflicht, Wichtiger Grund