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BGH, Urteil vom 14. Februar 2000 – II ZR 285/97

BGB §§ 140, 626

a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung dann vorgenommen werden, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, dass die ordentliche Kündigung dem Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille in seiner Erklärung gegenüber dem Kündigungsempfänger erkennbar zum Ausdruck kommt (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 8. September 1997 – II ZR 165/96, ZIP 1997, 1882, 1883).

b) Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn in der Gesellschafterversammlung wegen der Stimmberechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers keine Mehrheit für eine ordentliche Kündigung zustande kommt.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Beschlussfassung, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Kündigung, Stimmrechte, Stimmrechtsausschluss, Wichtiger Grund