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BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 224/02

GmbHG § 46

a) Grundsätzlich bedarf es gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG stets eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wenn die Gesellschaft Ansprüche – auch deliktische Ansprüche – gegen ihren Geschäftsführer geltend machen will (anders bei Ansprüchen der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: vgl. BGHZ 76, 326, 338; BGH, Urteil vom 10. Februar 1992 – II ZR 23/91, WM 1992, 691, 693 = GmbHR 1992, 303). § 46 Nr. 8 GmbHG macht die Verfolgung derartiger Ansprüche deshalb von einem Beschluss der Gesellschafter abhängig, weil dem obersten Gesellschaftsorgan vorbehalten und nicht dem Entschluss der Geschäftsführer überlassen werden soll, ob ein Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll (BGHZ 28, 355, 357). Da diese Gesichtspunkte auch zutreffen, wenn sich der Geschäftsführer nicht mehr im Amt befindet, ist § 46 Nr. 8 GmbHG auf die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen einen ausgeschiedenen Geschäftsführer gleichfalls anwendbar (BGHZ aaO; Bartl/Fichtelmann/Schlarb/Schulze, GmbH-Recht, 5. Aufl., § 46 Rdnr. 61).

b) Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH bedarf es dann keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Insolvenzverfahren verdienen die Interessen der Gesellschaftsgläubiger an einer Vermehrung der Masse den Vorrang, während ein Schutzbedürfnis der in der Regel nur abzuwickelnden Gesellschaft nicht mehr gegeben ist. Für eine Entschließung der Gesellschafter besteht daher keine Notwendigkeit mehr (Koppensteiner aaO; Scholz/K. Schmidt aaO; Michalski/Römermann aaO, Rdnr. 408; Roth/Altmeppen aaO; Goette aaO § 7 Rdnr. 19).

c) Gleiches gilt bei der Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, wenn die Liquidation deshalb konkursfrei erfolgt, weil eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist (sogenannte masselose LiquidationBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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masselose Liquidation
).

d) Das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG stellt kein Erfordernis für die Zulässigkeit der Klage dar, sondern ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, so dass eine ohne Beschluss der Gesellschafter erhobene Klage wegen Fehlens einer materiellen Anspruchsvoraussetzung als unbegründet abzuweisen ist (BGHZ aaO, S. 359; 97, 382, 390; BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 – II ZR 119/98, NJW 1999, 2115; BGH, Urteil vom 26. Januar 1998 – II ZR 279/96, NJW 1998, 1646; Koppensteiner in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 46 Rdnr. 40; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 46 Rdnr. 142; Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 16; anders bei Ansprüchen der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: BGHZ 76, 326, 338; BGH, Urteil vom 10. Februar 1992 – II ZR 23/91, WM 1992, 691, 692).

e) Der Gesellschafterbeschluss kann noch im Laufe des Rechtsstreits gefasst werden, auch in der Revisionsinstanz (BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 – II ZR 119/98, NJW 1999, 2115). Seine Einführung als Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts ist aber nur eingeschränkt zulässig. Die materiell-rechtlichen Folgen von Umständen, die nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung eingetreten sind, sind aus Gründen der Prozeßökonomie zu berücksichtigen, sofern die Tatsachen unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange einer Partei entgegenstehen (BGHZ aaO; 139, 214, 221; BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 – V ZR 468/99, NJW 2001, 1272, 1273; BGH, Urteil vom 21. November 2001 – XII ZR 162/99, NJW 2002, 1130, 1131; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdnr. 10).

f) Die Frage, ob für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches der GmbH gegen ihren früheren Geschäftsführer ein Gesellschafterbeschluss erforderlichBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterbeschluss
Gesellschafterbeschluss erforderlich
ist, wenn diese Forderung inzwischen abgetreten ist (ebenso Michalski/Römermann, GmbHG, § 46 Rdnr. 410; Koppensteiner aaO, § 46 Rdnr. 41; grundsätzlich auch Scholz/K. Schmidt, aaO, Rdnr. 145), oder ob ein fehlender Gesellschafterbeschluß den Zessionar nicht an der Geltendmachung des Anspruchs hindert (Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 46 Rdnr. 61; Bartl/Fichtelmann/Schlarb/Schulze aaO, Rdnr. 66; für den Fall der Geltendmachung durch einen Pfändungspfandgläubiger ebenso: Michalski/Römermann aaO, Rdnr. 409, Koppensteiner aaO; Scholz/K. Schmidt aaO, Rdnr. 152, letzterer auch für den Fall der Abtretung, sofern die Forderung zur Sicherheit oder erfüllungshalber an einen Gläubiger der Gesellschaft abgetreten worden ist und dieser aus liquidem Gesellschaftsvermögen keine Befriedigung erlangt), bleibt offen.

Schlagworte: actio pro socio, Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Anspruchsverfolgung, Aufgabenkreis der Gesellschafter, Durchsetzung von Sozialansprüchen, Entbehrlichkeit bei Insolvenzverfahren, Entbehrlichkeit bei masseloser Liquidation, Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses, Forderungsabtretung, früherer Geschäftsführer, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss erforderlich, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesellschafterbeschluss zusätzlich erforderlich, Gesellschafterklage, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Liquidation, masselose Liquidation, materielle Anspruchsvoraussetzung, Nachholung des Gesellschafterbeschlusses, Sachliche Klagevoraussetzung, Schadensersatzanspruch, Vertragliche und außervertragliche Ersatzansprüche