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BGH, Urteil vom 14. Juni 1999 – II ZR 193/98

HGB §§ 131, 133, 140, 161

a) Nach der Senatsentscheidung vom 11. Juli 1966 (II ZR 215/64, WM 1966, 857) besteht eine tatsächliche Vermutung für den nachträglichen, durch die spätere Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen bedingten Wegfall des Kündigungsgrundes, wenn der Gesellschafter einer OHG von seinem Recht, die Gesellschaft aus wichtigem Grund zu kündigen, ein Jahr und drei Monate lang seit Kenntniserlangung von dem Kündigungsgrund keinen Gebrauch macht. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich der andere Gesellschafter darauf eingerichtet hat und darauf vertrauen durfte, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht. Der vorstehend dargelegte, für das Gesellschaftsrecht maßgebende Grundsatz gilt unabhängig von dem Rechtsinstitut der Verwirkung mit seiner weitergehenden Voraussetzung des Umstandsmomentes. An dieser Rechtsprechung ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Die Instanzgerichte haben dabei ein besonderes Augenmerk auf die Bestimmung dieses Zeitraumes zu legen.

b) Nach dem Vortrag der Kläger hat der Beklagte Bücher der KG im Wert von 282.508,11 DM unterschlagen. Dieses Verhalten des Beklagten wäre geeignet, das Vertrauen der Kläger in seine Integrität nachhaltig zu erschüttern. Es würde die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes zur Ausschließung des Beklagten aus der Gesellschaft erfüllen.

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss Kommanditist, Kündigung, tatsächliche Vermutung, Unterschlagung von Gesellschaftsvermögen, Verwirkung, Wegfall wichtiger Grund durch Zeitablauf, Wichtige Gründe für Ausschluss