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BGH, Urteil vom 14. Mai 1990 – II ZR 122/89

§ 35 GmbHG

Zur Stellung des angestellten Geschäftsführers einer GmbH.

Daneben wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß dem Kläger ein Anspruch auf jährliche Gehaltserhöhung unter bestimmten Voraussetzungen auch aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zustehen kann. Dieser Grundsatz gilt im Prinzip auch für Geschäftsführer, die nicht oder nicht nennenswert an der Gesellschaft beteiligt sind und deshalb insoweit Arbeitnehmerähnlichen Status haben. Dies gilt, da nach diesen Grundsätzen nur Gleiches, nicht aber Ungleiches gleich zu behandeln ist und der Geschäftsführer aufgrund seiner herausgehobenen Stellung nicht schlechthin mit „normalen“ Arbeitnehmern verglichen werden kann, nur, soweit vergleichbare Fälle vorhanden sind. Als solche können hier nur die Behandlung von Mitgeschäftsführern und allenfalls unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen (vgl. dazu unter 2.) leitenden Angestellten der Gesellschaft in Betracht kommen (siehe Groß, Das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers … 1987 S. 334, 335 und S. 353 m.w.N.). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Geschäftsführern anderer Konzerntöchter der S.-Gruppe kommt dagegen nicht in Betracht. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist betriebs-, allenfalls unternehmensbezogen. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung im Konzern ist nach heutiger Rechtsauffassung nicht ohne weiteres anzuerkennen (vgl. BAGE 52, 380, 390f.; Staudinger/Richardi, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu § 611ff. Rdn. 637; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 6. Aufl. S. 751). Da der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hat, daß sich die jährliche 5%-ige Gehaltserhöhung nicht auf ihn beschränkt, sondern in gleicher Weise auch für die anderen leitenden Angestellten gegolten habe, wird sich das Berufungsgericht damit auseinanderzusetzen haben, ob bei der Beklagten eine Praxis der Gewährung solcher Erhöhungen bestand, von der der Kläger nicht ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeschlossen werden durfte.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, Schutzbedürfnis des Geschäftsführers