Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 14. März 1990 – XII ZR 98/88

BGB §§ 705, 706, 722, 730

a) Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zweifelhaft, dass Eheleute in der Rechtsform einer Innengesellschaft einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck dadurch verfolgen können, dass sie durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder auch nur gemeinsam gleichberechtigt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (Anschluss BGH, 1988-10-05, IVb ZR 52/87). Wenn sie aus den Erträgnissen einer derartigen Tätigkeit nicht nur Vermögen bilden, sondern ihren Lebensunterhalt bestreiten, steht das nicht entgegen.

b) Soweit ein Gesellschafter Verbindlichkeiten der Innengesellschaft mangels eines Gesamthandsvermögens aus eigenen Mitteln erfüllt hat, kann er grundsätzlich anteilige Erstattung von dem anderen verlangen.

c) Aus dem Umstand, dass die Gesellschafter (auch) einer Innengesellschaft gegenüber Dritten nach allgemeinen Vorschriften (§ 420 ff. BGB) als Gesamtschuldner haften, lässt sich keine Regelung der Frage entnehmen, mit welchem Anteil sie jeweils am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teilnehmen. Diese Frage ist vielmehr in erster Linie danach zu beantworten, was die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbart haben. Erst wenn dem Vertrag weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Vereinbarung entnommen werden kann und auch eine ergänzende Auslegung des Vertrags keine abweichende Gewinnverteilung ergibt, greift ergänzend die gesetzliche Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein, nach der jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrages einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust hat. Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen zur Verteilung von Gewinn und Verlust fehlen, muss geprüft werden, ob sich aus den festgestellten tatsächlichen Umständen ausreichende Anhaltspunkte für eine vom Grundsatz gleichhoher Anteile abweichende Willensübereinstimmung ergeben oder ob die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB doch jedenfalls durch eine ergänzende Vertragsauslegung verdrängt wird.

Schlagworte: Ergebnisverwendung, Gesellschaftszweck, Gewinnentnahmen, Gewinnverteilung, nachträgliche Anpassung, Personengesellschaft