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BGH, Urteil vom 14. November 1983 – II ZR 33/83

GmbHG § 35, 37, 46; AktG § 84, 87 ff., 93, 116, MitbestG

a) Den Gesellschaftern verbleiben auch in der mitbestimmten GmbH die Kontroll- und Weisungsbefugnisse gegenüber den Geschäftsführern (BVerfGE 50, 290, 346 ff). Allerdings ist der Aufsichtsrat in der mitbestimmten GmbH zwingend für Abschluss, Änderung und Aufhebung der Anstellungsverträge mit Geschäftsführern und die dazu notwendigen Entscheidungen zuständig.

b) Auch in der mitbestimmten GmbH ist der Aufsichtsrat auf das Gesellschaftsinteresse verpflichtet und deshalb gehalten, bei seinen Personalentscheidungen ähnliche Grundsätze zu beachten, wie sie die §§ 87 – 89 AktG für das Anstellungsverhältnis der Vorstandsmitglieder aufstellen. Würde sich der Aufsichtsrat bei der Anstellung eines Geschäftsführers pflichtwidrig hierüber hinwegsetzen, so wären seine Mitglieder nach §§ 116, 93 AktG i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG haftbar.

c) In einem der Mitbestimmung unterliegenden Unternehmen ist es mit Rücksicht auf die Rechtsstellung des Arbeitsdirektors unzulässig, dem Vorsitzenden der Geschäftsführung ein allgemeines Vetorecht einzuräumen.

d) § 84 Abs. 1 S. 5 AktG ist auch auf die mitbestimmte GmbH ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob sich die Bezugnahme in § 31 Abs. 1 MitbestG förmlich auf sie erstreckt oder nicht.

e) Zutreffend haben die Vorinstanzen (Abdr. des LG-Urt.: WM 1982, 310 = DB 1982, 271 mit Anm. Theisen S. 265; des OLG-Urt.: ZIP 1983, 175 = WM 1983, 130 = GmbH-Rdsch. 1983, 98 mit Anm. Konzen S. 92) die Kläger als berechtigt angesehen, die von ihnen gerügten Beschlußmängel im Wege der Nichtigkeitsklage entsprechend § 249 AktG geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Senats schließt es das besondere gesellschaftspolitische Gewicht, die der Gesetzgeber dem Mitbestimmungsgesetz im Allgemeininteresse beigelegt hat, grundsätzlich aus, einzelnen seiner Bestimmungen das öffentliche Interesse im Sinne von § 241 Nr. 3 AktG abzusprechen (BGHZ 83, 106, 110). Zu den Vorschriften, deren Verletzung deshalb stets zur Nichtigkeit führt, gehören auch die §§ 31 und 33 MitbestG, auf die sich die Kläger berufen. Einen Verstoß gegen sie kann jedes Aufsichtsratsmitglied gemäß § 249 AktG bekämpfen. Das gilt auch für Gesellschafterbeschlüsse in einer mitbestimmten GmbH, um die es hier geht. Auf sie sind die aktienrechtlichen Vorschriften über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen entsprechend anzuwenden, soweit dem keine Besonderheiten des GmbH- Rechts entgegenstehen (BGHZ 11, 231, 235). Zwar ist umstritten, ob dies auch für den § 249 AktG gilt, soweit dieser unter anderem Mitglieder des Aufsichtsrats dazu berechtigt, die Nichtigkeitsklage mit der erweiterten Rechtskraftwirkung des § 248 AktG zu erheben (vgl. dazu einerseits Schilling in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 195, andererseits Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 6. Aufl., § 45 Anm. 98). Da sich aber Bedeutung und Funktionen des Aufsichtsrats in einer mitbestimmten GmbH und in einer Aktiengesellschaft weitgehend entsprechen (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG), müssen seine Mitglieder jedenfalls dann die gleiche Klagebefugnis haben, wenn sie einen nach ihrer Meinung gegen das Mitbestimmungsgesetz verstoßenden Gesellschafterbeschluß angreifen (Konzen aaO S. 93 Fn. 8).

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Schlagworte: Abberufung, Aktivlegitimation, Aktivlegitimation des Aufsichtsratsmitglieds, Aktivlegitimation des Geschäftsführers, Änderungsbefugnis zur Satzungsänderung an Nichtgesellschafter, Anfechtungsklage, Anstellungsvertrag, Aufgabe der Beschränkung der Haftung auf die Einlage, Aufsichtsrat, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Beschlussnichtigkeitsklage, Einschränkungen der Kompetenz der Geschäftsführer, Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsrates/Beirates, Entscheidungskompetenz der Geschäftsführer, Entscheidungskompetenz der Gesellschafter, Entscheidungskompetenz des Aufsichtsrates/Beirates, Entziehung der organschaftlichen Vertretung der Geschäftsführer durch Gesellschafter, Entziehung von Mitgliedschaftsrechten, Entziehung von Mitgliedschaftsrechten § 241 Nr. 3 Alt. 1 AktG, Entzug der Minderheitenrechte des § 50 GmbHG, Entzug des Rechts auf Beantragung einer gesetzlichen Bestellung oder Abberufung eines Liquidators, Entzug des Rechts mangelhafte Beschlüsse anzufechten, Folgen bei Beschlussmängeln, Folgepflicht bei Weisungen, Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnis, Gesellschafter, Gesellschafterstreit, Gesellschafterstreit GmbH, Gesellschafterstreit vor Gericht, Gesellschafterstreitigkeiten, Gesellschafterstreitigkeiten sicher vermeiden oder schnell gewinnen, Kompetenzen, Kompetenzüberschreitung, Kompetenzzuordnung, Kontroll- und Weisungsbefugnis, Lösung von Gesellschafterstreit, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsklage nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG analog, Objektiver Zweifel ob eine Maßnahme die Kompetenz der Geschäftsführung überschreitet, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Übertragung Weisungskompetenz, Untrennbar verbundene Mitgliedschaftsbefugnisse werden auf Geschäftsführung übertragen, Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH (§ 241 Nr. 3 Alt. 1 AktG analog), Verletzung von Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Interessen nach § 241 Nr. 3 Alt. 3 AktG analog, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog, Verletzung zwingenden Rechts über tragende Strukturprinzipien, Verstoß gegen gesetzlich zwingende Kompetenzordnung, Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze, Vertragsänderung und einverständliche Aufhebung, Vollständiger Entzug des Stimmrechts, Weisung, Weisung der Gesellschafter, Weisungsrecht