§ 30 GmbHG, § 32a GmbHG
Steht fest, daß ein Gesellschaftsanteil treuhänderisch für einen Außenstehenden gehalten worden ist, dann muß dieser, wenn er später der Gesellschaft ein Darlehen gewährt, beweisen, daß zu diesem Zeitpunkt das Treuhandverhältnis nicht mehr bestand.
Schlagworte: Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, Herbeiführung bzw. Vertiefung einer Unterbilanz, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Leistung an Dritte, Strohmann, Treuhänder