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BGH, Urteil vom 14. November 1994 – II ZR 160/93

§ 230 HGB, § 43 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 2 GmbHG

a) Der Maßstab, an dem die Tätigkeit einer GmbH zu messen ist, welche die Geschäfte einer auf die Beteiligung einer unbestimmten Vielzahl stiller Gesellschafter ausgerichteten Publikumsgesellschaft führt, ist der eines ordentlichen Kaufmanns.

b) Die GmbH darf deshalb für ihre Geschäftsführertätigkeit nur solche Kosten in Ansatz bringen, die sie für erforderlich halten kann.

c) In einem solchen Fall kann sich der Schutzbereich des zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Dienstverhältnisses auch auf die stillen Gesellschafter erstrecken.

Wie der Senat für die Publikums-KG bereits entschieden hat, ist der Maßstab für die geschäftsführende GmbH, an dem ihre Tätigkeit zu messen ist, gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG der eines ordentlichen Kaufmanns (vgl. BGHZ 75, 321, 327). Bei einer Publikumsgesellschaft, welche auf die Beteiligung einer unbestimmten Vielzahl stiller Gesellschafter ausgerichtet ist, kann der Maßstab kein anderer sein. Gesellschaftszweck der GmbH ist hier die Geschäftsführung für die stillen Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag wird von ihnen in der Erwartung einer pflichtgemäßen, ordentlichen Tätigkeit der geschäftsführenden GmbH abgeschlossen. Hierauf sind sie wegen ihrer geringen Mitwirkungsrechte in besonderem Maße angewiesen. Deshalb muß die GmbH auch hier die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen (vgl. auch Reusch, Die stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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stille Gesellschaft
als Publikumspersonengesellschaft, 1989, S. 118 f.).

Schlagworte: Anwendungsbereich, Geschäftsführer, GmbH & Co. KG, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, Publikumspersonengesellschaft, stille Gesellschaft