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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 – II ZR 194/01

AktG § 244

a) Durch den Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 1 AktG erkennt die Hauptversammlung den Erstbeschluss als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit an und beseitigt mit Wirkung für die Zukunft dessen behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit und lässt nicht – wie bei einem wiederholenden Beschluss – lediglich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen.

b) Voraussetzung für die Bestätigungswirkung ist allein, dass der Bestätigungsbeschluss die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel beseitigt und seinerseits nicht an Mängeln leidet; einer Neuvornahme des seinerzeit gefassten Beschlusses bedarf es nicht, so dass im Zeitpunkt der Bestätigung auch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluss nicht mehr erfüllt sein müssen.

Die Kläger gehen fehl, wenn sie dem § 244 Satz 1 AktG entnehmen wollen, im Zeitpunkt der Bestätigung müßten alle Voraussetzungen des Ausgangsbeschlusses vorhanden sein. Das hätte zur Folge, daß die Bestätigung der Sache nach allein in Form einer Neuvornahme vonstatten gehen könnte. Dem widerspricht nicht nur der Wortlaut, sondern vor allem der Sinn des Gesetzes. Wie schon die Rechtsfolge – „die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden“ – nahelegt, bedarf es nicht der Neuvornahme des seinerzeit gefaßten Beschlusses. Indem die Hauptversammlung den seinerzeit gefaßten Beschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit anerkennt (so schon Ballerstedt, ZHR 124 [1962], 233, 235; MünchKomm.z.AktG/Hüffer, 2. Aufl. § 244 Rdn. 4; GK AktG/Karsten Schmidt, 4. Aufl. § 244 Rdn. 5), beseitigt sie die Anfechtbarkeit. Damit werden einerseits die möglichen Zweifel über die Gültigkeit des Beschlossenen im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
wie des Rechtsverkehrs ausgeräumt, andererseits bleibt für die Gesellschaft die gerade bei Strukturmaßnahmen überragend wichtige Möglichkeit erhalten, daß der gefaßte Beschluß nach dem seinerzeit geltenden Gesetzes- und Satzungsrecht beurteilt wird. Unerläßliche Voraussetzung für diese in der Bestätigung liegende Anerkennung des Beschlusses als für die Gesellschaft gültig und verbindlich ist jedoch, daß die Mängel, welche den Erstbeschluß anfechtbar gemacht haben, beseitigt und nicht etwa bei der Bestätigung wiederholt werden; wird hiergegen verstoßen, ist die Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses erfolgreich. Eine wirksame Bestätigung dagegen hat materiell-rechtliche Wirkung (heute allg. M. vgl. z.B. Hüffer aaO, Rdn. 11; Karsten Schmidt aaO, Rdn. 13), indem sie die gegen den Erstbeschluß gerichtete Anfechtungsklage unbegründet macht und nicht – wie bei einem wiederholenden Beschluß (s. dazu Volhard in Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, II U Rdn. 67) – lediglich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen läßt. Dieses aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis wird durch den Sinn der Regelung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des § 244 AktG erschließt, nachdrücklich bestätigt. Vor dem Inkrafttreten des AktG 1965 enthielt das Gesetz keine entsprechende Regelung. Wollte man das Anfechtungsverfahren abkürzen, blieb einzig der Weg, den angefochtenen Beschluß erneut – unter Vermeidung der zur Anfechtbarkeit führenden Mängel – zu fassen (vgl. BGHZ 21, 354, 356; v. Caemmerer, FS A. Hueck [1959], S. 281 ff.; Kropff, Reg.Begr., S. 331; weitergehend aber schon Ballerstedt, ZHR aaO). Eben dies sollte den Gesellschaften nach dem auf Grund einer Interessenabwägung gebildeten Willen des Gesetzgebers erspart werden (vgl. Kropff aaO, S. 331): Dem betroffenen Aktionär sollte nicht angesonnen werden, einen mit Fehlern behafteten Beschluß der Hauptversammlung gegen sich gelten zu lassen. Weiter als daß dieser Fehler beseitigt wird, kann sein Interesse indessen nicht gehen. Wird deswegen der Mangel im Zuge der Bestätigung behoben, bedarf es einer weitergehenden Prüfung – etwa der Zulässigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt der Bestätigung – nicht. Auf diese Weise wird die Gesellschaft vor Zeitverlusten durch die Anfechtung und Beseitigung des Fehlers geschützt, und es müssen vollzogene – wegen des Fortschreitens der Entwicklung nicht wiederholbare – Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden. Zu einer anderen Auslegung nötigt – anders als die Kläger meinen – auch nicht die Tatsache, daß nach heute allgemeiner Meinung (Karsten Schmidt aaO, Rdn. 16; Hüffer aaO, Rdn. 12 f.; Semler in Münch.Handb.z.AktG, 2. Aufl. § 45 Rdn. 45; anders mit einer nicht passenden Parallele zu § 144 BGB v. Caemmerer aaO, S. 281, 285; ähnlich Kropff aaO, S. 331 f.) der wirksam gefaßte Bestätigungsbeschluß seine Wirkung nicht ex tunc entfaltet, sondern die Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluß erst mit der wirksam beschlossenen Bestätigung unbegründet wird. Die fehlende Rückwirkung der Bestätigung zwingt nicht zu der Annahme, es müßten auch im Zeitpunkt der Beschlußfassung (noch) sämtliche Voraussetzungen für den Erstbeschluß vorliegen. Abgesehen davon, daß – wie ausgeführt – der Wortlaut des Gesetzes dies nicht erfordert und die Auffassung der Kläger zu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde, zeigt gerade die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG, nach welcher der Aktionär unter besonderen Umständen ausnahmsweise für den Zwischenzeitraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluß sein Anfechtungsrecht behält, daß für die inhaltliche Prüfung des Beschlossenen die Rechtslage im Zeitpunkt des Erstbeschlusses maßgeblich und eine Neuvornahme nicht erforderlich ist.

 

Schlagworte: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bei Bestätigung und Neuvornahme des Gesellschafterbeschlusses, Änderung der Sach- und Rechtslage bei Bestätigungsbeschluss, Anfechtungsgründe, Aussetzung des Rechtsstreits über Ausgangsbeschlüsse wegen Vorgreiflichkeit des Bestätigungsbeschlusses, Auswirkung des Bestätigungsbeschlusses auf Anfechtungsklage, Beschlussmängel, Bestätigung, Bestätigung anfechtbarer Beschlüsse, Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 1 AktG, Gesellschafterbeschluss, Hauptversammlungsbeschluss, Heilung, Nichterklärung für die Vergangenheit, Rechtsschutzinteresse, Voraussetzungen an Bestätigungsbeschluss, Wiederholender Beschluss