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BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 – II ZR 164/88

AktG §§ 27, 36, 36a, 52, 53, 63, 183, 205

a) Die Umgehung der Vorschriften über den präventiven Kapitalaufbringungsschutz ist im Aktienrecht nach den Grundsätzen der Lehre von der „verdeckten Sacheinlage“ auch im Rahmen der Kapitalerhöhung nicht zulässig. Die Vorschriften über die Nachgründung (§§ 52 f. AktG) und die Regelung des § 27 Abs. 1 S. 2 AktG schließen die Anwendung dieser Grundsätze nicht aus. Der Umgehungstatbestand setzt keine Umgehungsabsicht voraus. Ob das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit einer Leistung auf das Gesellschaftskapital dafür ausreicht oder ob trotz grundsätzlicher Maßgeblichkeit objektiver Umgehungsvoraussetzungen eine Abrede zwischen dem Bareinleger und dem Vertretungsorgan getroffen werden muss, die den wirtschaftlichen Erfolg der umgangenen Norm umfasst, bleibt offen.

b) Der Schutz gegenwärtiger und künftiger Aktionäre sowie potentieller Gläubiger gebietet es grundsätzlich, diese Vorschriften auch auf die Einbringung einer im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung anzuwenden.

c) Die Fälligkeit der Bareinlageverpflichtung setzt eine Zahlungsaufforderung iSd § 63 Abs. 1 AktG voraus. Verzugswirkungen treten bei nicht rechtzeitiger Leistung mit der Zahlungsaufforderung nur dann ein, wenn in ihr ein Zahlungstermin festgesetzt wird und wenn sie entsprechend einer in der Satzung getroffenen Regelung den Aktionären zuzusenden ist und auch zugeht.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, Erhöhung des Stammkapitals, Gesellschaftsvertrag, Inferent, Kapitalaufbringung, Keine Umgehungsabsicht, Leistung an Dritte, Strohmann, Treuhänder, verdeckte Sacheinlage