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BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 – II ZR 124/99

AktG §§ 119, 124, 179a, 243

a) Verlangt der Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptversammlung, so muss er ihr auch die Information geben, die sie für eine sachgerechte Willensbildung benötigt.

b) Handelt es sich bei dieser der Hauptversammlung vom Vorstand abverlangten Entscheidung um die Zustimmung zu einem Verpflichtungsvertrag einer einhundertprozentigen (Konzern-) Tochtergesellschaft zur Übertragung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179a AktG), der aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts von der Billigung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft abhängig ist, so hat der Vorstand entsprechend § 179a Abs. 2 AktG den Aktionären durch Auslegung vor und in der Hauptversammlung Einsichtnahme in den Vertrag zu gewähren und ihnen auf Verlangen eine Abschrift des Vertrages zu erteilen.

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, Aktienrecht, Hauptversammlung, Hauptversammlungsbeschluss, Informationspflicht, Unternehmenskauf, Vermögensübertragung, Vorstand