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BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 – II ZR 40/97

AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246
; GmbHG § 47

a) Wenn einer Satzungsbestimmung mit Rücksicht auf ihre Bedeutung nicht nur für die derzeitigen, sondern auch für künftige Gesellschafter körperschaftlicher Charakter zukommt, kann der BGH sie und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Satzungsbestimmungen ohne Bindung an ihre Auslegung durch das Berufungsgericht selbst auszulegen (vgl. BGHZ 123, 347 [350] = NJW 1994, 51 = LM H. 4–1994 § 23 AktG 1965 Nr. 2 m.w. Nachw.).

b) Die Wahrung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist ist ebenso wie in den entsprechenden Regelungen der § 246 Abs. 1 AktG, § 51 Abs. 1 S. 2 GenG  eine materielle Klagevoraussetzung, die von der klagenden Partei darzutun und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, LM § 199 AktG 1937 Nr. 1, der § 246 Abs. 1 AktG entspricht; weiter RGZ 125, 143 [155] zu § 51 Abs. 1 S. 2 GenG). Es obliegt daher nicht der beklagten Gesellschaft, sich auf die Verfristung zu berufen. Es ist folglich auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Gesellschaft diesen Einwand erst in zweiter Instanz erhebt.

Schlagworte: Amtsermittlung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG