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BGH, Urteil vom 15. November 2011 – II ZR 272/09

BGB §§ 705, 735; HGB §§ 110, 128

a) Verlangt der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts für die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht nach Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
keine qualifizierte Mehrheit, ist ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss von einer gesellschaftsvertraglichen Klausel gedeckt, nach der Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassen sind.

b) Bei der Innen- und Außenhaftung handelt es sich um unterschiedliche Haftungsebenen, die in ihren Voraussetzungen und Folgen nicht vergleichbar sind. Dementsprechend kann sich ein Gesellschafter im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft nicht auf eine quotale Beschränkung seiner persönlichen Haftung im Außenverhältnis berufen (BGH, Beschluss vom 9. März 2009 – II ZR 131/08, ZIP 2009, 1008 Rn. 9 für den Anspruch auf Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsguthabens). Gegenteiliges ist nur dann anzunehmen, wenn die Haftung im Innen- und Außenverhältnis aufgrund einer – eindeutigen – Vereinbarung ausnahmsweise deckungsgleich ist.

c) Eine ausschließlich im Haftungsverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft vereinbarte quotale Haftungsbeschränkung schützt den Gesellschafter auch in diesem Verhältnis nicht ohne weiteres davor, das Risiko einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit seiner Mitgesellschafter tragen zu müssen. Diese Gefahr wird vielmehr durch die Vereinbarung einer quotalen Haftungsbeschränkung nur dann zuverlässig vermieden, wenn mit dem Gesellschaftsgläubiger vereinbart ist, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die auf die ursprüngliche Verbindlichkeit bezogenen Haftungsbeträge der Gesellschafter verringern (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – II ZR 263/09, ZIP 2011, 909).

d) Erbringt ein Gesellschafter während der Liquidation der Gesellschaft im Außenverhältnis Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger, führt dies zu einem gegen die Gesellschaft – und subsidiär gegen die einzelnen Mitgesellschafter – gerichteten Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 110 HGB, den der Gesellschafter grundsätzlich bei der Schlussabrechnung der wechselseitigen Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern geltend machen (vgl. BGHZ 37, 299, 304 f.; Münch-KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 52; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 733 Rn. 7 m. w. N.) und daher, sofern er in der Schlussabrechnung noch nicht berücksichtigt ist, auch seiner Inanspruchnahme auf Nachschusszahlung nach § 735 BGB entgegenhalten kann, mit der Begründung, seine Verlustausgleichspflicht in Höhe des auf der Grundlage der Schlussrechnung errechneten Betrages stehe nicht (mehr) fest (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 42).

Schlagworte: Auseinandersetzungsbilanz, Mitgesellschafter, Personengesellschaft, Publikumspersonengesellschaft