InsO § 138
Eine Person kann einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit i. S. d. § 138 InsO nahestehen, wenn ihr als freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hätte (ausgelagerte Buchhaltung).
Schlagworte: Insolvenz, Nahestehende Person