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BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 – VI ZR 327/95

§ 823 Abs 2 BGB, § 266a Abs 1 StGB

Eine den Tatbestand des StGB § 266a Abs 1 und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit gem BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
Abs 2 unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit pflichtgemäßen Verhaltens ausschließende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann nur dann angenommen werden, wenn dem Arbeitgeber im Fälligkeitszeitpunkt die finanziellen Mittel zur Erfüllung des konkreten, in StGB § 266a Abs 1 normierten Handlungsgebots zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fehlen; ob der Arbeitgeber weitere gegen ihn gerichtete Forderungen, etwa hinsichtlich der Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge, erfüllen kann, ist ohne Belang.

Schlagworte: Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Vorenthalten, Zahlungsmöglichkeit