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BGH, Urteil vom 15. September 1997 – II ZR 97/96

HGB §§ 133, 140; ZPO § 62

1. Zum Tatbestandsmerkmal des „wichtigen Grundes“.

Der „wichtige Grund“ im Sinne des § 133 Abs. 1 HGB kann auf zurückliegende Vorgänge gestützt werden. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist aber nur dann unzumutbar, wenn für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten ist. Diese Feststellung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu treffen, die bei Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen (vgl. RGZ 51, 89, 91; Schlegelberger/K. Schmidt aaO § 133 Rdn. 8 m.w.N.).

Den Schwerpunkt der Auseinandersetzung bildet die Gründung der Firma MC. M. Textil GmbH & Co. Veredelungswerke KG durch die M. GmbH & Cie. KG und die Firma D. Textilwerke GmbH im Jahre 1972. Der Beklagte zu 1 ist der Meinung, die damaligen Organe der M. & Cie. hätten bei der Vertragsgestaltung zum Nachteil ihrer eigenen Firma mit D. zusammengewirkt, jedenfalls sei die Fusion eine geschäftliche Fehlentscheidung gewesen. Er hat die Vermutung geäußert, die Erträge bei der MC. KG und der von D. eingebrachten P. GmbH seien zum Nachteil der M. & Cie. und damit zum Schaden von deren Gesellschaftern gesteuert worden (Schreiben vom 11. Juni 1993). Seiner Ansicht nach läßt sich die Fusion von 1972 rückgängig machen, wenn den damaligen Vertragsbeteiligten ein sittenwidriges Zusammenwirken zum Nachteil der M. & Cie. nachgewiesen werden könne. Außerdem hat er die Befürchtung geäußert, durch den beabsichtigten Verkauf der MC.-Beteiligung sollten die damaligen Vorgänge einer weiteren Aufklärung entzogen werden, da Auskunftsansprüche nach dem Vollzug der Übernahme behindert werden könnten (Schreiben vom 23. März 1994).

Diese Vermutungen des Beklagten zu 1 entbehren nicht jeder tatsächlichen Grundlage. Wie das Berufungsgericht in dem auf Erteilung einer Auskunft gerichteten Verfahren des Beklagten zu 1 gegen die M. & Cie. ausgeführt hat, hat die MC. aufgrund des Organschaftsvertrages mit der P. Textil GmbH von 1972 bis 1987 57 Mio. DM Verlust übernommen. Die P. GmbH arbeitete erst wieder mit Gewinn, nachdem im Jahr 1988 die Firma N. von der MC. 50 Prozent der P.-Anteile gekauft hatte. Dies bezeichnete das Berufungsgericht im Vorprozeß als auffällig und nicht ohne weiteres mit der allgemeinen Entwicklung in der Textilindustrie erklärbar (Urt. v. 10. März 1993 – 30 U 689/92).

2. Eine Auflösungsklage (§§ 161 Abs. 2, 133 HGB) ist gegen die Mitgesellschafter zu richten, wobei grundsätzlich alle Mitgesellschafter verklagt werden müssen, soweit sie nicht ebenfalls aktiv die klageweise Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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betreiben (vgl. BGHZ 30, 195, 197). Dies bezieht sich jedoch nicht auf Gesellschafter, die bereits außergerichtlich und bindend erklären, sie seien mit der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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einverstanden (vgl. Sen.Urt. v. 13. Januar 1958 – II ZR 136/56, WM 1958, 216, 217). Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Senats für die Ausschließungsklage nach § 140 HGB (vgl. Sen.Urt. v. 13. Januar 1958 – II ZR 136/56 aaO; nur scheinbar einschränkend BGHZ 68, 81, 83). Diese Rechtsprechung wird in der Literatur teilweise gebilligt (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. § 140 Rdn. 12 m.w.N.), teilweise stößt sie auf Kritik (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. § 50 III 1c, S. 1514 m.w.N.). Dieser Kritik ist nicht zu folgen. Soweit sie auf die Senatsentscheidung vom 28. April 1975 (BGHZ 64, 253) verweist, ist dem entgegenzuhalten, daß dort die Ausschließungs- mit der Zustimmungsklage verbunden war. Dem Wortlaut des § 140 HGB („für die übrigen Gesellschafter“) kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Die Ausschließungsklage nach § 140 HGB und die Auflösungsklage nach § 133 HGB sind gleichermaßen Gestaltungsklagen, so daß sich auch bei der Auflösungsklage jeder Gesellschafter am Prozeß beteiligen müßte, also weder eine gewillkürte Prozeßstandschaft auf der Klägerseite noch eine Unterwerfung einer Nicht-Prozeßpartei unter die Gestaltungswirkung in Betracht käme. Wenn bei der Auflösungsklage die Möglichkeit der außergerichtlichen Unterwerfung „im Interesse der Prozeßökonomie als Ergebnis einer Rechtsfortbildung anerkannt“ wird (Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl. § 133 Rdn. 46), so spricht nichts dagegen, dem Gedanken der Prozeßökonomie auch im Rahmen des § 140 HGB den Vorrang einzuräumen, zumal § 140 Abs. 1 HGB zwar von einem Recht der „übrigen Gesellschafter“ spricht, aber nicht ausdrücklich vorschreibt, wie die gemeinsame Wahrnehmung dieses Rechts sicherzustellen ist.

Das Berufungsgericht sieht offenbar ein unzumutbares Verhalten des Beklagten zu 1 darin, daß er seine Vorwürfe nicht fallen ließ, nachdem er die Auskünfte von der M. & Cie. erhalten hatte. Dem kann nicht gefolgt werden.

In dem Rechtsstreit des früheren Komplementärs der M. & Cie. KG, W. M., gegen den Beklagten zu 1 und seinen Bruder hat das Berufungsgericht angenommen, der vom Beklagten zu 1 geäußerte Verdacht sei eine durch Tatsachen hinreichend gestützte Meinungsäußerung (Urt. v. 24. Juli 1995 – 30 U 117/95). Dieses Urteil ist ergangen, nachdem der Beklagte zu 1 die Auskünfte erhalten hatte, zu deren Erteilung die M. & Cie. verurteilt worden war. Dem Berufungsgericht lagen alle Schreiben des Beklagten zu 1 vor, die auch im vorliegenden Prozeß daraufhin zu überprüfen sind, ob sie einen wichtigen Kündigungsgrund abgeben. Das Berufungsgericht hat damals nicht angenommen, daß der Verdacht des Beklagten zu 1 durch die Auskünfte derart widerlegt sei, daß er nunmehr wider besseres Wissen handele.

Unzutreffend ist insbesondere, der Beklagte zu 1 könne nicht angeben, welche Unterlagen er noch benötige, um gegen die jetzigen und damaligen Verantwortlichen vorzugehen. Der Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 4. Juli 1994 im einzelnen bezeichnete weitere Gutachten, Berichte und Aufstellungen von der M.-Gruppe erbeten, die ihm aber nicht zugänglich gemacht worden sind. Die Kläger haben dieses Schreiben als Anlage K 12 vorgelegt; das Berufungsgericht hat sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt.

Der Beklagte zu 1 beschäftigte sich weiter kritisch mit dem Verkauf der „M.-Villa“ an W. M. Nach seiner Auffassung war der Kaufpreis unverhältnismäßig niedrig; er sieht darin eine einseitige Begünstigung des Erwerbers durch den Geschäftsführer K. Diese Kritik erkennt das Berufungsgericht grundsätzlich als sachlich an. Es lastet ihm jedoch an, daß er dem Geschäftsführer und Mitgesellschafter K. vorwirft, einzelne Gesellschafter auf Kosten der Gesellschaft zu bevorzugen. Auch hier handelt es sich indes um eine Meinungsäußerung des Beklagten zu 1, die durch Tatsachen gestützt wird.

Daß der Beklagte zu 1 seinerseits Interesse gezeigt hat, im Fall seines Ausscheidens aus den Gesellschaften das Haus P.straße 52 zu erwerben, in dem er und sein Vater wohnen, macht seine Kritik am Verkauf der M.-Villa nicht unzulässig. Dieses Interesse hat der Beklagte zu 1 lediglich im Vorfeld einer möglichen Abfindungsregelung bekundet.

Die Revision rügt weiterhin zutreffend, daß die Interessenabwägung des Berufungsgerichts auch deshalb fehlerhaft ist, weil es nicht geprüft hat, ob die den Ausschluß des Beklagten zu 1 betreibenden Gesellschafter ihrerseits ein Fehlverhalten gezeigt haben, das die vom Berufungsgericht als Ausschlußgrund gewerteten Äußerungen des Beklagten zu 1 jedenfalls in milderem Licht erscheinen läßt (vgl. Sen.Urt. v. 22. Januar 1990 – II ZR 21/89, WM 1990, 677; v. 13. Februar 1995 – II ZR 225/93, WM 1995, 752, 754). Auf ein solches Verhalten der Mitgesellschafter weist die Revision zu Recht hin:

Der Beklagte zu 1 mußte sein Auskunftsrecht als Kommanditist gegenüber der M. & Cie. im Klagewege durchsetzen. Die Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter dieser Gesellschaften haben die geschuldeten Auskünfte verweigert. Sie haben damit ihre Gesellschafterpflichten gegenüber dem Beklagten zu 1 verletzt. Die Weigerung, Auskünfte zu erteilen, mußte bei dem Beklagten im übrigen ein entsprechendes Mißtrauen erwecken.

Daß die Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu 1 auch von Seiten der den Ausschluß betreibenden Gesellschafter von persönlichen Aversionen geprägt ist, belegt etwa das Schreiben der M. KG und M. & Cie. vom 25. Oktober 1993, in dem es heißt, der Beklagte zu 1 „belästige“ seine Mitgesellschafter, seine Vorwürfe seien „durch Besserwisserei“ und „Erfahrungsarmut“ gekennzeichnet. Die Unterlagen der M. & Cie. habe er „ungerechtfertigt erlangt“. Damit ist die Ebene sachlicher Auseinandersetzung eindeutig verlassen.

 

Schlagworte: Auflösungsklage, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss Kommanditist, Bei Ausschlussklage gilt die letzte mündliche Verhandlung, Einverständnis ersetzt Klageteilnahme, Interessenabwägung, Minderheitsgesellschafter und Kommanditisten, Wichtige Gründe für Ausschluss