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BGH, Urteil vom 15. September 2016 – IX ZR 250/15

InsO § 134 Abs. 1
Entrichtet der Schuldner den vereinbarten Kaufpreis für einen nach den tatsächlichen Gegebenheiten objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteil an den Verkäufer, scheidet eine Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen von einem Austausch-Marktgeschäft ausgegangen und in gutem Glauben von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands überzeugt sind.

Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 – IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 182; vom 26. April 2012 – IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 38). Die Überweisungen der Schuldnerin an den Beklagten sind wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen (BGH, Urteil vom 8. November 2012 – IX ZR 77/11, WM 2012, 2340 Rn. 30).

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenz-Gläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 21; vom 28. Januar 2016 – IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 24; vom 4. Februar 2016 – IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 10). Die Überweisungen der Schuldnerin an den Beklagten in Höhe von 175.000 € haben wegen des Vermögensabflusses eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8; vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13).

Entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht aus der Erwägung abgelehnt werden, dass die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, eine vor Verfahrenseröffnung von dem Beklagten erlangte Kaufpreisrückzahlung an die W. GmbH abzuführen, weil diese der Schuldnerin den Kaufpreis verauslagt habe. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 – IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 – IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 13; vom 4. Februar 2016, aaO Rn. 17; vom 9. Juni 2016 – IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 30). Mithin ist die hypothetische Überlegung ohne Bedeutung, ob die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, eine von dem Beklagten vor Verfahrenseröffnung erlangte Rückzahlung an die W. GmbH auszukehren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 28).

Ein etwaiger, nach Stattgabe der vorliegenden Klage und Zahlung des Verurteilungsbetrages durch den Beklagten der W. GmbH gegen die Schuldnerin zukommender Erstattungsanspruch würde einer Gläubigerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegenstehen. Dabei würde es sich um eine bloße Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO handeln. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss bereits vor Verfahrens-eröffnung abgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – IX ZB 80/10, WM 2011, 2188 Rn. 7). Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrens-eröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (BGH, Urteil vom 6. November 1978 – VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f; Beschluss vom 7. April 2005 – IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538). Ein etwaiger Erstattungsanspruch der W. GmbH wäre bereits vor Antragstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005, aaO). Die gegen die Schuldnerin gerichtete Kaufpreisforderung, die durch Mittel der W. GmbH getilgt wurde, stellte eine Insolvenzforderung dar. Für den Rückgriffsanspruch könnte nichts anderes gelten (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 – IX ZR 215/06, WM 2008, 260 Rn. 3). Da eine mögliche Rückgriffsforderung nur quotenmäßig zu befriedigen wäre, liegt in der vollständigen Zahlung dieses Betrages an den Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 26).

Jedoch fehlt es an der Unentgeltlichkeit der von der Schuldnerin an den Beklagten bewirkten Zahlung über 175.000 €, selbst wenn der von dem Beklagten aufgrund des Kaufvertrages im Gegenzug abgetretene Geschäftsanteil objektiv wertlos war. Eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO scheidet aus, wenn beide Vertragsteile – wie hier – im Rahmen eines vertraglichen Austauschgeschäftes aufgrund eigenverantwortlicher Willensausübung ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zugrunde gelegt haben.

Die Regelung des § 134 Abs. 1 InsO will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den interessen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 5. März 2015 – IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 49 mwN).

Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist umfassender als bei der Schenkung nach § 516 BGB und setzt eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGH, Urteil vom 13. März 1978 – VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 69; vom 3. März 2005 – IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 280 f). Unentgeltlich ist im hier gegeben Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 13. März 2008 – IX ZR 117/07, WM 2008, 1033 Rn. 7; Beschluss vom 21. Dezember 2010 – IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10; Urteil vom 5. März 2015, aaO). Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 29. November 1990 – IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 102; vom 28. Februar 1991 – IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 395 f; vom 3. März 2005, aaO). Andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen subjektiven Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991, aaO S. 396 f).

In der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Frage offen geblieben, ob ein Irrtum beider Teile über die tatsächlichen Voraussetzungen der Werthaltigkeit einer Gegenleistung die Anwendung des § 134 Abs. 1 InsO ausschließt (vgl. BGH, aaO S. 396). Sie ist nunmehr dahin zu beantworten, dass § 134 Abs. 1 InsO jedenfalls nicht einschlägig ist, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Prüfung als wertlos erweist (Jaeger/Henckel, InsO, 2008, § 134 Rn. 20; FK-InsO/Dauernheim, InsO, 8. Aufl., § 134 Rn. 11; Ganter, NZI 2015, 249, 256 f; a.A. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 40; Uhlen-bruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 32; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 134 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 5. Aufl., § 134 Rn. 17; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 134 Rn. 13; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 134 Rn. 13; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 49 Rn. 11; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 6).

Im Streitfall haben die Schuldnerin und der Beklagte durch den Geschäftsanteilskaufvertrag (§§ 433, 453 BGB) ein vertragliches Austauschgeschäft vereinbart. In seinem Rahmen unterliegt es aufgrund der Vertragsfreiheit der Entschließung der Beteiligten, die wechselseitig zu erbringenden Leistungen zu konkretisieren. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder Vertragsteil zum Schutz gegen eine Übervorteilung seine eigenen interessen bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung hinreichend wahrnimmt. Deshalb bildet der Irrtum über den Wert einer Sache keinen Beschaffenheitsmangel (Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rn. 50; MünchKomm-BGB/ Westermann, 7. Aufl., § 434 Rn. 11; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 3. Aufl., § 434 Rn. 23), so dass die Wirksamkeit des ohne Täuschung über das Wert-verhältnis begründeten synallagmatischen Austauschgeschäfts nicht berührt wird. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1978 – VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66; vom 29. November 1990 – IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 103; Beschluss vom 9. Oktober 2014 – IX ZR 294/13, ZInsO 2015, 305 Rn. 3). Der von der Rechtsordnung bei der Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) zu beachtende Beurteilungsspielraum wird darum jedenfalls dann nicht verlassen, sofern beide Parteien subjektiv in gutem Glauben der Überzeugung sind, bei der Bemessung von Leistung und Gegenleistung einen interessengerechten Ausgleich gefunden zu haben. Nachträgliche bessere Erkenntnisse sind nicht geeignet, die von den Parteien in Wahrnehmung ihrer eigenen Belange ohne Willensmangel frei verantwortete Preisgestaltung in Frage zu stellen.
In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben beide Seiten den Geschäftsanteilskauf als entgeltliches Geschäft gewollt. Aufgrund einer Unternehmensbewertung durch die künftigen Investoren war für den von der Schuldnerin erworbenen Geschäftsanteil ein Wert von 450.000 € ermittelt worden. Der Kaufpreis wurde nur deshalb auf 175.000 € ermäßigt, weil die Schuldnerin zu einer höheren Zahlung nicht imstande war. Bei dieser Sachlage sind beide Seiten, auch wenn sich der Geschäftsanteil nach dem Inhalt des im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens tatsächlich als wertlos erweist, in freier Willensausübung von einem entgeltlichen, der Schuldnerin sogar besonders günstigen Geschäft ausgegangen. Sie trachteten nicht etwa danach, durch den Geschäftsanteilsvertrag eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an den Beklagten zu verschleiern. Vielmehr befanden sich die Beteiligten lediglich in einem gemeinsamen Irrtum über den Wert der an die Schuldnerin zu erbringenden Gegenleistung. Dieser Irrtum stellt nicht den Willen der Parteien in Frage, eine dem Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO entzogene entgeltliche Übereinkunft zu treffen und zu erfüllen.

 

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