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BGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 – II ZR 41/53

BGB §§ 611 ff.; AktG §§ 75; KSchG

a) Die Vorstandsmitglieder einer AG sind nicht Angestellte im arbeitsrechtlichen Sinne. Sie werden zwar auch angestellt (§ 75 Abs. 1 Satz 4; Abs. 3 Satz 5 AktG) und werden regelmäßig auf Grund Dienstvertrages tätig. Das Dienstverhältnis besteht aber zu der von ihnen selbst geleiteten juristischen Person. Wenn sie auch nicht völlig unabhängig sind, so ist ihr Abhängigkeitsverhältnis doch grundsätzlich anders als das eines Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne, mag dieser auch, etwa als Prokurist, mit noch so weitgehenden Befugnissen ausgestattet sein (RGZ 120, 300 [303]). Sie üben selbst das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine sonstigen Funktionen aus, sie repräsentieren ihn. Der Vorstand einer AG handelt unter eigener Verantwortung (§ 70 Abs. 1 AktG), und der Aufsichtsrat hat kein Weisungsrecht. Dem Vorstand einer AG steht als dem vertretungsberechtigten Organ das Verfügungsrecht über die Produktionsmittel zu; im Rahmen der §§ 125 ff. AktG bestimmt und beeinflusst er die Gewinnverteilung. Die Vorstandsmitglieder trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§§ 294 ff. AktG). Nach den §§ 205 AVG, 1488, 1492, 536, 531 RVO, 103, 190 RAbgO können sie, wenn infolge ihres Verschuldens Sozialabgaben oder Steuern nicht abgeführt werden, persönlich mit ihrem eigenen Vermögen neben der von ihnen vertretenen AG zur Haftung herangezogen werden. Streitigkeiten aus ihrem Dienstverhältnis gehören nicht vor die ArbGer. (§ 5 ArbGG). Der Senat hat sie bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 1953 (II ZR 126/52, BGHZ 10, 187) zu den selbständig Tätigen gerechnet.

b) Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften keine Anwendung.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Kündigungsschutzgesetz, Vorstand