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BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 – II ZR 31/91

GmbHG §§ 46, 47

a) Die Gesellschafterversammlung ist befugt, zur Vertretung der Gesellschaft in einem von einem Gesellschafter gegen sie geführten Rechtsstreit einen besonderen Vertreter zu bestellen, wenn in dem Prozess eine Pflichtverletzung eine Rolle spielt, die der Gesellschafter gemeinsam mit den Geschäftsführern begangen haben soll. Die von dem Vorwurf betroffenen Gesellschafter haben bei dem Beschluss über die Bestellung des Vertreters kein Stimmrecht.

b) Ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, ist nach § 47 Abs. 4 GmbHG bei der Abstimmung über die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen sich von der Abstimmung ausgeschlossen.

Schlagworte: Anspruchsberechtigte Gesellschaft, besonderer Vertreter, Fehlende Beschlussfähigkeit, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Prozessvertreter, Rechtsfolgen mangelhafter Vertretung, Stimmrechte, Stimmrechtsausschluss, Vertretung, Vertretung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführern, Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter, Vertretung der GmbH, Vertretung durch den Aufsichtsrat, Vertretung durch Geschäftsführer, Vertretung durch organschaftlichen Prozessvertreter, Vertretung im Rechtsstreit mit den Gesellschaftern