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BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 – II ZR 200/95

§ 8 Abs 2 S 1 GmbHG, § 57 Abs 2 S 1 GmbHG, § 37 Abs 1 S 4 AktG

Fordert der Registerrichter den Geschäftsführer einer GmbH im Zuge der Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
auf, „zum Nachweis des eingezahlten Stammkapitals einen Bankauszug oder eine Bankbestätigung“ vorzulegen, und bestätigt die Bank, daß der Erhöhungsbetrag dem bei ihr geführten Konto der GmbH gutgeschrieben worden ist, wird damit nicht zugleich bestätigt, daß sich der Betrag „endgültig in der freien Verfügung der GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer
Geschäftsführer
befindet“.

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Inhalt der Anmeldung, Versicherung nach § 37 Abs. 1 AktG