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BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 – II ZR 242/95

BGB §§ 366, 367, 422

Haben die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
die Haftung mit ihrem Privatvermögen auf die Höhe ihrer Beteiligungsquote beschränkt (sog quotale Haftungsbeschränkung), so findet bei Teilleistungen aus dem Gesamthandsvermögen an den Gesellschaftsgläubiger zugleich eine Anrechnung auf die jeweilige quotale Verbindlichkeit des Privatvermögens der einzelnen Gesellschafter nach Maßgabe der §§ 366, 367 BGB statt.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschafter, Personengesellschaft