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BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 – II ZR 76/04

Cash-Pool

GmbHG §§ 5, 19, 56

Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen – ohne dass ein „Sonderrecht“ für diese Art der Finanzierung anerkannt werden könnte – bei der Gründung und der Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.

Schlagworte: Cash Pooling, Gründung, Kapitalaufbringung