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BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – X ZR 142/15

BGB § 651j Abs. 1 und 2, § 651e Abs. 3; Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Art. 4 Abs. 6, Art. 5 Abs. 2

a) Höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveranstalters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist.

b) Der Umstand, dass der Reisende gehindert ist, an der Reise teilzunehmen, weil sein Reisepass ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird, fällt im Verhältnis zum Reiseveranstalter in die Risikosphäre des Reisenden und stellt auch dann keine Höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB dar, wenn dieses Reisehindernis durch fehlerhaftes behördliches Handeln verursacht wurde.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-richts Nürnberg-Fürth vom 27. November 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst eine Pauschalreise vom 19. Mai bis 1. Juni 2013 in die Vereinigten Staaten von Amerika.

Im Januar 2013 beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes, ihrer Streithelferin, neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Streithelferin hatte der Bundesdruckerei den Eingang der Pässe jedoch nicht bestätigt, was zur Folge hatte, dass die Bundesdruckerei die insgesamt 13 an die Streithelferin versandten Ausweisdokumente als abhandengekommen meldete. Dies führte wiederum dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Abflug in die Vereinigten Staaten verwehrt wurde.

Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, die ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen des § 651j BGB für eine Kündigung des Reisevertrags wegen der von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigung der Reise infolge höherer Gewalt lägen nicht vor. Die Meldung der Reisepässe als in Verlust geraten, die dazu geführt habe, dass der Klägerin und ihrer Tochter der Abflug verweigert worden sei, stelle sich nicht als Höhere Gewalt, sondern vielmehr als individuelles Ereignis dar, das die Klägerin betroffen habe. Eine behördliche Maßnahme falle nur dann unter den Begriff der höheren Gewalt, wenn sie unvorhersehbar und erheblich sei und von außen auf die Reise einwirke. Dienten behördliche Maß-nahmen allein dem Schutz des Reisenden, gehörten sie zu dessen allgemeinem Lebensrisiko. Im Streitfall hätten die Inhaber der scheinbar in Verlust geratenen Pässe gegen deren Missbrauch geschützt werden sollen. Insofern verhalte es sich anders als bei Sachverhalten, in denen behördliche Maßnahmen alle Reisenden mit einem bestimmten Zielland oder einer bestimmten Staatsangehörigkeit beträfen.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Kündigungsrecht der Klägerin nach § 651j Abs. 1 BGB verneint.

1. Nach dieser Vorschrift kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise, d.h. die Gesamtheit der Reiseleistungen, die der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden im konkreten Fall zu erbringen hat (§ 651a Abs. 1 Satz 1 BGB), infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. § 651j BGB regelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 23. November 1989 VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224, 228 f. (Brand des Schiffs bei einer Nilfahrt); Urteil vom 12. Juli 1990 VII ZR 362/89, NJW-RR 1990, 1334 (Reaktorunfall von Tschernobyl); Urteil vom 18. Dezember 2012 X ZR 2/12, NJW 2013, 1674 = RRa 2013, 108 Rn. 18 (Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull); s. auch A. Staudinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651j Rn. 4), die beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der Kündigung allein nach Maßgabe dieser Vorschrift eröffnet.

2. Unter höherer Gewalt im auch für § 651j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden (RG, Urteil vom 13. Dezember 1920 VI 455/20, RGZ 101, 94, 95; Urteil vom 7. April 1927 IV 745/26, RGZ 117, 12, 13; BGH, Urteil vom 12. März 1987 VII ZR 172/86, BGHZ 100, 185, 188; A. Staudinger aaO, § 651j Rn. 15; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 15 Rn. 10). Das Merkmal des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs bringt dabei für den typischen Fall, dass das nicht abwendbare Ereignis die Betriebstätigkeit des Unternehmers und damit die Leistungserbringung stört oder verhindert, zum Ausdruck, dass die Ursache nicht selbst in der (Risi-ko)Sphäre des Unternehmers liegen darf. Entsprechendes gilt jedoch auch für die andere Vertragspartei; Höhere Gewalt liegt auch insoweit nicht vor, wenn das Ereignis ihrer Risikosphäre, im Reiserecht mithin der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist.

a) In der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff.) wird der Begriff „Höhere Gewalt“ in Zusammenhang mit der Stornierung des Reisevertrags durch den Reiseveranstalter nach Art. 4 Abs. 6 sowie in Art. 5 Abs. 2, 3. Spiegelstrich erwähnt, der einen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter wegen mangelhafter Erfüllung bei höherer Gewalt ausschließt. Gemäß Art. 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. ii bestehen keine Entschädigungsansprüche des Verbrauchers, wenn die Stornierung aufgrund höherer Gewalt er-folgt, nämlich aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf Höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Diese Definition enthält zwar nicht ausdrücklich das Merkmal eines „von außen kommenden“ Eingriffs in die Vertragsabwicklung; gleichwohl wird dessen Heranziehung schon deshalb als zulässig angesehen, weil die Richtlinie nur einen Mindeststandard für den Verbraucherschutz vorgibt (Art. 8) und es in der geregelten Konstellation zugunsten des Verbrauchers wirkt (Staudinger aaO, § 651j Rn. 17; Führich aaO, § 15 Rn. 11).

b) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung sind mit Blick auf den angestrebten Interessenausgleich zwischen Reisendem und Reiseveranstalter (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Reiseveranstaltungsvertrag, BT-Drucks. 8/786, S. 6 li. Sp.) eine Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände vorgesehen und als Beispiele „Krieg, innere – 6 –

Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien oder Naturkatastrophen oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse“ angeführt (BT-Drucks. 8/786, S. 21 re. Sp.). Im Gesetz finden sich demgegenüber keine Beispiele für den dort statt dessen eingeführten Begriff der höheren Gewalt; in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sind jedoch wiederum „Krieg, innere Unruhen und Naturkatastrophen“ beispielhaft genannt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343, S. 12, re. Sp.). Genannt werden mithin Ereignisse, die der Sphäre keiner Vertragspartei zuzuordnen sind, sondern von außen auf die Lebensverhältnisse der Allgemeinheit oder einer unbestimmten Vielzahl von Personen einwirken.

c) Die am 25. November 2015 beschlossene Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11. Dezember 2015, S. 1 ff.) verwendet nicht mehr den Begriff „Höhere Gewalt“, sondern spricht von „unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, durch die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt“ wird. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 regelt das Rücktrittsrecht des Reisenden beim Auftreten unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände. Diese sind, anknüpfend an die Regelung in der Richtlinie 90/314/EWG, in Art. 3 Abs. 12 als eine außerhalb der Kontrolle der sich hierauf berufenden Partei liegende Situation definiert, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden ließen. In Erwägungsgrund 31 werden als Beispiele für solche Um-stände Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, genannt. Aufgeführt werden mithin auch insoweit die allgemeinen Lebensverhältnisse betreffende Ereignisse, die beide Vertragsparteien gleicher-maßen treffen und deshalb nicht der Risikosphäre der einen oder anderen zugeordnet werden können.

d) Dass ein Höhere Gewalt verkörperndes Ereignis nicht der Risikosphäre einer Vertragspartei zuzuordnen sein darf, hat die Rechtsprechung vornehmlich mit Blick auf die Abgrenzung zwischen der betrieblichen Risikosphäre des Reiseveranstalters und der Sphäre der die Allgemeinheit oder eine unbestimmte Vielzahl von Betroffenen berührenden Lebensrisiken herausgearbeitet. So hat der Bundesgerichtshof in dem einen auf einem Nilschiff ausgebrochenen Brand betreffenden Fall darauf abgehoben, dass der Brand, der zur Folge hatte, dass die Reise mit dem Schiff nicht fortgesetzt werden konnte, in engem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes stehe, möge seine genaue Ursache auch ungeklärt geblieben sein, und Höhere Gewalt demgemäß verneint (BGHZ 100, 185, 188). Im Falle einer (mutmaßlich) erhöhten Strahlenbelastung im Reisegebiet infolge des Reaktorunfalls in Tschernobyl und in dem vom Senat entschiedenen Fall einer infolge der Sperrung des transatlantischen Luftraums nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull unmöglich gewordenen (nicht zur vertraglich geschuldeten Reise gehörenden) Fluganreise zum Ausgangspunkt einer Kreuzfahrt in Florida ist hingegen jeweils für maßgeblich erachtet worden, dass die Störungsursache dem Risikobereich keiner Vertragspartei zugeordnet werden konnte (BGHZ 109, 224, 228; BGH, NJW 2013, 1674 Rn. 19) und Höhere Gewalt demgemäß bejaht worden.

Maßgeblich war in letzterem Fall, dass nicht lediglich die individuelle An-reise des Reisenden zu dem Hafen (wegen eines Unfalls, einer Flugannullierung oder dergleichen) gescheitert war, sondern die Fluganreise von Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika infolge einer Naturkatastrophe schlechthin ausgeschlossen war. Die Definition solcher und nur solcher Fälle als Folge höherer Gewalt trägt dem Umstand Rechnung, dass es unangemessen wäre, Störungen der allgemeinen Lebensverhältnisse zu Lasten einer Partei ausschlagen zu lassen, die ihren Grund in Naturkatastrophen oder nicht vorhersehbaren staatlichen Anordnungen wie allgemeinen Reisebeschränkungen oder dergleichen haben und die Geschäftsgrundlage stören oder beseitigen, auf die die Parteien ihre vertragliche Übereinkunft aufgebaut haben. Ist das Reise-ziel etwa infolge einer Naturkatastrophe nicht erreichbar, kann deshalb weder der Veranstalter den Reisepreis verlangen, noch der Reisende die Durchführung der Reise oder Schadensersatz wegen ihrer Nichtdurchführung. Verliert hingegen der Reiseveranstalter ein notwendiges Betriebsmittel oder erkrankt der Reisende so schwer, dass er die Reise nicht antreten kann, fällt dies jeweils in die Risikosphäre der betroffenen Vertragspartei, und sie muss die Folgen auch dann tragen, wenn das Ereignis von ihr nicht zu beeinflussen war und in einem weiteren Sinne „Höhere Gewalt“ darstellt. Vielfach stehen der betroffenen Vertragspartei in solchen Fällen auch Ersatzansprüche gegen Dritte oder zumindest die Möglichkeit zu Gebote, das betreffende Risiko zu versichern.

3. Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass das Reisehindernis, das sich daraus ergab, dass die Reisepässe der Klägerin und ihrer Tochter nicht als für die vorgesehene USA-Reise geeignete Ausweisdokumente anerkannt wurden, nicht die Folge der Einwirkung höherer Gewalt im Sinne des § 651j BGB war, sondern in die persönliche Sphäre der Reisenden fällt.

a) Der Reiseveranstalter hat die benötigten Beförderungsmittel, die Unterkunft und alle weiteren Waren und Dienstleistungen bereitzustellen, deren es zur mangelfreien Erbringung der Reiseleistungen bedarf. Der Reisende hat den Reisepreis zu zahlen und sozusagen sich in Person zur Verfügung zu stellen, denn die Verpflichtung des Reiseveranstalters erschöpft sich nicht in der Bereitstellung der Reiseleistung, sondern sie erfasst die Durchführung der Reise seines Vertragspartners, des Reisenden (BGH, NJW 2013, 1674 Rn. 21). Die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise sind dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 X ZR 134/13, NJW 2014, 2955 Rn. 15 zur Frage diesbezüglicher Informationspflichten des Reiseveranstalters). Ist der Reisende persönlich zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage, weil seine Gesundheit oder sonst seine persönlichen Verhältnisse ihm dies nicht erlauben oder ihm nötige Reisedokumente fehlen, kann die Reise aus in seiner Person liegenden Gründen nicht wie vereinbart durchgeführt werden.

b) So verhält es sich im Streitfall, denn die Teilnahme der Klägerin und ihrer Tochter an der Reise ist daran gescheitert, dass die Eignung ihrer Pässe zum Nachweis der Erfüllung aller Einreisevoraussetzungen verneint oder jeden-falls als nicht gesichert angesehen wurde. Auch wenn die Reisenden weder hierauf Einfluss hatten noch diesen Umstand voraussehen konnten, so betraf er doch nicht die allgemeinen Lebensverhältnisse, die der Vertrag der Parteien als gegeben voraussetzte, sondern die Klägerin und ihre Tochter als Inhaber der betreffenden Reisedokumente individuell und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts infolge eines Versäumnisses der Streithelferin. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die behördlichen Maßnahmen, die infolge dieses Versäumnisses ergriffen wurden, dem Schutz der Reisenden dienten, wie das Berufungsgericht gemeint hat, oder jedenfalls in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor der missbräuchlichen Verwendung von Ausweispapieren. Denn unabhängig hiervon beschränkte sich die Auswirkung der behördlichen Maßnahmen auf die Ausweispapiere der Klägerin und ihrer Tochter und betraf damit im Zusammenhang des Reisevertrages den Beitrag der Reisenden zur Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

c) Der Umstand, dass noch weitere Reisepässe von der Ausschreibung zur Fahndung betroffen waren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die übrigen Reisepässe waren ebenso wie die Pässe der Klägerin und ihrer Tochter Teil einer bestimmten Sendung der Bundesdruckerei an die Streithelferin. Gegebenenfalls für die Inhaber der übrigen Reisepässe eingetretene Folgen der behördlichen Maßnahmen betrafen nicht anders als im Streitfall die Sphäre des jeweiligen Passinhabers.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streithelferin trägt nach § 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Schlagworte: Höhere Gewalt