Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 32/08

§ 204 Abs 2 S 2 BGB, § 130a Abs 3 aF HGB, § 177a S 1 HGB Der Geschäftsführer haftet gemäß § 130 a Abs. 3 HGB a.F. für Zahlungen, die er zu einer Zeit leistet, in der die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zwar ist der Zahlungsbegriff in § 130 a Abs. 2 und 3 HGB a.F. ebenso wie bei § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 GmbHG n.F.) weit auszulegen (BGHZ 126, 181, 194; 143, 184, 186 ff.), so dass die Abbuchung von einem Konto der Gesellschaft in der Regel darunter fällt, es sei denn, dass mit der Abbuchung nur ein Gläubigerwechsel verbunden ist (BGHZ 143, 184, 187 f.; Sen.Urt. v. 26. März 2007 – II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Tz. 8), was hier nicht festgestellt ist. Voraussetzung der Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
gemäß § 130 a Abs. 3 HGB a.F. ist jedoch stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zu Lasten der Gläubigermehrheit durch ihn „veranlasst“ worden ist (siehe nur Sen.Urt. v. 16. März 2009 – II ZR 280/07, Umdr. S. 16 z.V.b.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 38). Da der Geschäftsführer nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, ist die Veranlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen der Haftung aus § 130 a Abs. 3 HGB a.F.. Für anspruchsbegründende Tatsachen ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Durch den Vortrag, die Abbuchung sei nicht von ihm veranlasst worden, sondern beruhe auf einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Kontopfändung) durch die Rechtsanwälte Tr., hat der Beklagte das Vorliegen einer ihm anzulastenden, haftungsbegründenden Zahlung substantiiert bestritten. Angesichts dessen oblag es entgegen der verfehlten Ansicht des Berufungsgerichts dem Kläger, das Vorliegen des Haftungstatbestands des § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB a.F. insoweit zu beweisen.

Schlagworte: Abbuchungen, Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, Gläubiger- und Aktiventausch, GmbHG § 64 Satz 1, Innenhaftung, Verjährung, Zahlung, Zahlung von debitorischem Konto, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen veranlasst, Zahlungen- weite Auslegung, Zahlungsbegriff, Zwangsvollstreckung