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BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 – IX ZR 55/02

§ 286 ZPO, § 292 ZPO, § 771 Abs 1 ZPO, § 854 BGB, § 1006 Abs 1 S 1 BGB, § 13 Abs 2 GmbHG

a) Die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres Alleingesellschafters Drittwiderspruchsklage zu erheben, wenn deren Vollstreckung ein eigenes, von § 771 ZPO erfaßtes Recht verletzt.

b) Verbleibt eine Sache, die der Geschäftsführer einer GmbH nur als Organ der Gesellschaft genutzt hat, nach Beendigung der Organstellung in seiner tatsächlichen Gewalt, so erwirbt er an ihr unmittelbaren Besitz.

c) Die Tatsache, daß der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache zuvor als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ausgeübt hat, begründet keine Vermutung dafür, daß er nach Beendigung der Organstellung lediglich Fremdbesitzer geworden ist; diese die Vermutung des § 1006 BGB ausschließende Voraussetzung hat vielmehr die gegen die Vollstreckung klagende Gesellschaft zu beweisen.

d) Die zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs geltende Eigentumsvermutung wird nicht allein dadurch widerlegt, daß ein anderer den Kraftfahrzeugbrief in Besitz hat und dort als Halter eingetragen ist.

e) Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, dass der oder die Gesellschafter einer GmbH den Gläubigern der GmbH für die Schulden der GmbH haften. Es ist auch grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Gesellschaft den Gläubigern des Gesellschafters für dessen Schulden haftet.

Schlagworte: Drittwiderspruchsklage, Durchgriffshaftung, Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Geschäftsführer, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Mehrpersonengesellschaft, unmittelbarer Besitz, Vermögenstrennung