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BGH, Urteil vom 16. September 2002 – II ZR 284/01

AktG §§ 304, 305

Übt bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag ein Aktionär der beherrschten Gesellschaft nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG von der herrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Barabfindung nach § 305 AktG aus, so sind die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, nicht jedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Ausgleich, Barabfindung, Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag