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BGH, Urteil vom 17. April 1967 – II ZR 157/64

§ 18 BetrVG 1952, § 184 BGB, § 71 AktG 1937, § 75 AktG 1975, § 93 AktG 1937, § 95 Abs 6 AktG 1937, § 97 AktG 1937

a) Die Wahl eines Arbeitnehmers in den Aufsichtsrat kann in entsprechender Anwendung des BetrVerfG 1952 § 18 angefochten werden.

b) Gewiß kann nicht zugelassen werden, daß Nichtmitglieder einen Aufsichtsratsbeschluß fassen; darum muß ein Aufsichtsratsbeschluß nichtig sein, der ohne die Stimmen dritter Personen nicht zustande gekommen wäre. Anders liegt es aber bei Beschlüssen, die auch ohne Rücksicht auf die dafür abgegebenen Stimmen dritter Personen die erforderliche Mehrheit durch Aufsichtsratsmitglieder gefunden haben. Denn alsdann hat nicht die Stimmabgabe der dritten Personen den Beschluß herbeigeführt, und lediglich die im Mitstimmen liegende Einflußnahme kann für die Beschlußfassung ursächlich geworden sein. Aber diese Einflußnahme kann schwächer als die Meinungsäußerung einer kraftvollen Persönlichkeit sein und nicht je nach dem Grad ihrer Intensität oder wegen der Nichtbeweisbarkeit ihrer Wirkung einen Nichtigkeitsgrund darstellen, wenn eine auf die bloße Meinungsäußerung beschränkte, aber für das Zustandekommen des Beschlusses ursächlich gewordene Meinungsäußerung keinen Nichtigkeitsgrund abgibt.

Schlagworte: Folgen einer fehlerhaften Bestellung, Nichtigkeit von Aufsichtsratswahlen nach § 250 AktG analog, Unwirksamkeit der Stimmenabgabe und Unwirksamkeit des Beschlusses bei Ursächlichkeit