TKG § 45m Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 2 Nr. 3
a) „Name“ im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG ist auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht.
b) Der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG richtet sich auf die Eintragung seiner (Basis-)Daten in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügendes – gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes – Verzeichnis (hier: Das Telefonbuch).
Schlagworte: Geschäftsbezeichnung, Gewerbebetrieb