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BGH, Urteil vom 17. April 2014 – III ZR 87/13

TKG § 45m Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 2 Nr. 3

a) „Name“ im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG ist auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht.

b) Der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG richtet sich auf die Eintragung seiner (Basis-)Daten in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügendes – gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes – Verzeichnis (hier: Das Telefonbuch).

 

Schlagworte: Geschäftsbezeichnung, Gewerbebetrieb