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BGH, Urteil vom 17. Dezember 1959 – II ZR 32/59

§ 140 HGB

a) Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, daß die Ausschließung eines Gesellschafters beim Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person durch Gesellschafterbeschluß ausgesprochen wird. Die Ausschließung wird in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die beschlossene Ausschließung dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilt wird.

b) Haben die Gesellschafter beschlossen, zum Zwecke der Steuerhinterziehung falsche Buchungen vorzunehmen, so kann es einen wichtigen Grund für die Ausschließung darstellen, wenn der geschäftsführende Gesellschafter hierbei seine Mitgesellschafter übervorteilt und dadurch das Vertrauen zu ihm zerstört. Der Rechtsgedanke des BGB § 817 steht dem nicht entgegen.

c) Erweckt ein Gesellschafter bei seinen Mitgesellschaftern schuldhaft den begründeten (bei objektiver Beurteilung berechtigten) Verdacht, daß er seine Sonderentnahmen nicht vollständig habe offenbaren und verrechnen wollen, so kann das einen Ausschließungsgrund darstellen. Dabei ist es schon ausreichend, wenn der betreffende Gesellschafter durch schuldhaftes Verhalten die Feststellung seiner Sonderentnahmen nur erschwert, nicht aber unmöglich gemacht hat.

Schlagworte: Ausschluss OHG-Gesellschafter, Ausschlussklauseln in Satzung, Durchführung des Ausschlusses, Eigenmächtige Privatentnahme, Einstufiges Ausschlussverfahren, Gesellschafterbeschluss, Satzungsgrundlage Ausschluss, Sofortvollzug, unbefugte Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen, unbefugte Entnahmen, unberechtigte Entnahmen