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BGH, Urteil vom 17. Januar 1983 – II ZR 89/82

§ 11 Abs 2 GmbHG, § 11 Abs 1 GmbHG, § 2 GmbHG

a) Das Erlöschen der HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Erlöschen der Haftung
Haftung
eines einseitig formlos aus einer Vor-GmbH ausgetretenen Gesellschafters für Geschäfte der Vorgesellschaft durch Eintragung der GmbH in das Handelsregister (Vergleiche BGH, 1981-03-16, II ZR 59/80, BGHZ 80, 182) setzt voraus, daß die Vor-GmbH und die eingetragene GmbH identisch sind. Eine solche Identität besteht nicht, wenn die Gesellschafter ohne Beteiligung des Ausgetretenen in der Form des GmbHG § 2 einen weiteren Gründungsvertrag abgeschlossen haben und die damit entstandene neue Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist.

b) Ist der ausgetretene Gesellschafter weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der den Geschäftsbetrieb der alten Gesellschaft fortführenden neuen Gesellschaft geworden, so hat er für deren Verbindlichkeiten – sofern nicht eine Rechtsscheinhaftung der alten Gesellschaft in Betracht kommt, nicht einzustehen.

Schlagworte: Änderung im Gesellschafterbestand, Beurkundung, Erlöschen der Haftung, Errichtung der GmbH, Gesellschaftsvertrag, Haftung bei Gründung GmbH, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Vor-GmbH, Vorgesellschaft