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BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – II ZR 55/11

AktG § 84

a) Die Klärung der Fehlerhaftigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen unterliegt nicht den einschränkenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG; vielmehr ist ein verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechts zustande gekommener oder ein inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßender Beschluss des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschluss
Beschluss des Aufsichtsrats
nichtig ist, sodass diese Nichtigkeit mit der gegen die Gesellschaft gerichteten Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 – II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 347 ff.; Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 247).

b) Ein Aufsichtsratsmitglied hat kraft seiner Organstellung ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse wirksam sind. Das gilt sowohl für Beschlüsse, an denen das Aufsichtsratsmitglied selbst mitgewirkt hat und bei denen es überstimmt worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 – II ZR 102/81, BGHZ 83, 144, 146; Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 248), als auch für Beschlüsse, die schon vor der Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds gefasst worden sind, aber noch während seiner Amtszeit Wirkung entfalten. Denn die Verantwortung für ein gesetz- und satzungsmäßiges Handeln der Organe der Gesellschaft bezieht sich auch auf derartige Beschlüsse. Gerade von einem neu in den Aufsichtsrat berufenen Mitglied kann nicht erwartet werden, dass es sich mit nichtigen Beschlüssen abfindet, nur weil sie vor seiner Amtszeit gefasst worden sind.

c) Durch eine einvernehmliche Aufhebung der Bestellung des Vorstandsmitglieds ist dessen “bisherige Amtszeit” im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG beendet worden. Eine sich daran anschließende (wiederholte) Bestellung erfolgt demnach nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit.

d) Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestelldauer ist grundsätzlich zulässig und stellt auch dann, wenn für diese Vorgehensweise keine besonderen Gründe gegeben sind, keine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar (Hefermehl in Geßler/Hefermehl, AktG, § 84 Rn. 28; Willemer, AG 1977, 131 ff.; Hölters/Weber, AG 2005, 629, 631 f.; Fastrich in Festschrift Buchner, 2009, S. 209, 217 f.; Fleischer, DB 2011, 861, 863 ff.; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 16; Bauer/Arnold, DB 2006, 260, 261; Happ, Aktienrecht, 3. Aufl., 8.03 Rn. 4; Oltmanns in Heidel, Aktienrecht, 3. Aufl., § 84 Rn. 7; Wiesner in MünchHdbAG, 3. Aufl., § 20 Rn. 32; Mutter in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 2. Aufl., § 19 Rn. 76 f.; Frodermann/Schäfer in Henn/Frodermann/Jannot, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl., Abschn. 7 Rn. 53; Bosse/Hinderer, NZG 2011, 605, 607; Selter, NZG 2011, 897, 898 f.; Wilsing/Meyer, GWR 2011, 182; Paul, EWiR 2011, 297; unter Hinweis auf Nr. 5.1.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nach dem Vorliegen besonderer Gründe differenzierend: Dauner-Lieb in Henssler/Strohn, Ge-sellschaftsrecht, AktG § 84 Rn. 12; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 7; Bürgers/Israel in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 11; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl., Rn. 358; Fonk in Arbeitshand-buch für Aufsichtsratsmitglieder, 3. Aufl., § 9 Rn. 51; wohl auch Eckert in Wach-ter, Aktiengesetz, § 84 Rn. 10; a. A. AG Duisburg, NZI 2008, 621, 622; Mertens in Kölner KommAktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 18; Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 23; Götz, AG 2002, 305, 306; Kort in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 84 Rn. 114; MünchKomm-AktG/Spindler, 3. Aufl., § 84 Rn. 44; Thüsing in Fleischer, Handbuch Vorstands-recht, § 4 Rn. 43; Peltzer in Semler/Peltzer, Arbeitshandbuch für Vorstandsmitglieder, § 2 Rn. 87 ff.; Liebscher in Beck’sches Handbuch der AG, 2. Aufl., § 6 Rn. 28). Indem das Vorstandsmitglied nach Amtsniederlegung ab diesem Zeitpunkt für fünf Jahre neu bestellt wird, ist die Bindungsfrist kürzer, als es die gesetzliche Regelung für den Fall, dass die bisherige Bestellung nicht vorzeitig endet, als äußerste Grenze zulässt. Danach kann sich der Aufsichtsrat, wenn er über eine fünfjährige Verlängerung ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit befindet, sogar für sechs Jahre binden.

e) Mit § 84 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AktG soll verhindert werden, dass sich die Aktiengesellschaft länger als fünf Jahre an ein Vorstandsmitglied bindet und dadurch wirtschaftlich untragbare Belastungen entstehen können. Der Aufsichtsrat soll spätestens nach fünf Jahren die Möglichkeit haben, sich von dem Vorstandsmitglied ohne einen wichtigen Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG und ohne eine Abfindung zu trennen.

f) Als weiterer Zweck der gesetzlichen Begrenzung der Bestellung der Vorstandsmitglieder auf eine Höchstdauer von fünf Jahren sowie gerade des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG kommt hinzu, dass der Aufsichtsrat spätestens alle fünf Jahre gezwungen sein soll, sich in einer verantwortlichen Beratung über die Weiterbeschäftigung des Vorstandsmitglieds schlüssig zu werden; daher kann eine automatisch wirkende Verlängerungsklausel nicht wirksam vereinbart werden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1953 – II ZR 126/52, BGHZ 10, 187, 194 f.).

g) Der Aufsichtsrat kann von einem Recht, das ihm zusteht, im Einzelfall einen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch machen. Bezieht sich der Rechtsmissbrauch auf eine Beschlussfassung, ist der betreffende Beschluss nichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Aufsichtsrat für diesen Beschluss wichtige Gründe hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er mit dem Beschluss Motive verfolgt, die sich vor dem Hintergrund seiner Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber als rechtsmissbräuchlich erweisen.

Schlagworte: Aktienrecht, Allgemeine Feststellungsklage, Amtszeit, Anstellungsvertrag, Aufsichtsrat, Beschlussmängel, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Rechtsmissbrauch, Treuepflicht, Vorstand